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BGH, Urteil vom 21.06.2016 – II ZR 331/14– “Wann sind sogenannte Weichkosten im Prospekt richtig dargestellt?


Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2000 als Treugeberkommanditist an einem Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft. Er macht gegen die Beklagten 1 und 3 als Gründungskomplementäre und gegen die Beklagte zu 2 als Gründungskommanditistin Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend und beruft sich dazu auf Aufklärungsmängel im Verkaufsprospekt.

Im Prospekt werden auf Seite 28 unter der Überschrift „Investitionen/Mittelverwendung“ die Kosten für Dienstleistungen und Garantien mit 41.655.000 DM angesetzt und als Anteil an der Gesamtinvestitionen i.H.v. 11,2 % ausgewiesen. Unter der Überschrift „Finanzierung/Mittelherkunft“ wird das Kapital der Fondszeichner mit 146.000.000 DM, gleich 39,3 % der Gesamtinvestitionen, aufgeführt. Die Fremdfinanzierungsmittel werden mit 207.800.000 DM, gleich 55,9 % der Gesamtinvestitionen angegeben.

Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Beklagten als sogenannte Gründungsgesellschafter des Fonds aus Verschulden bei Vertragsschluss (Prospekthaftung im weiteren Sinne) gegenüber Kapitalanlegern haften, die dem Fonds beitreten und dabei über die Risiken der Anlage nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sind. Diese Haftung gilt auch zu Gunsten eines Treugeberkommanditisten, wenn dieser – wie der Kläger – durch den Gesellschafts- und den Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem Kommanditisten gleichgestellt ist.

Dem Anleger ist vor seiner Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln. Er ist demnach über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufzuklären. Dazu gehört auch eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können.

Die Anforderung an diese Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht jedoch überspannt, indem es in der fehlenden Wiedergabe der „maßgeblichen Prozentzahl“ einen Aufklärungsmangel gesehen hat und deshalb die Prospektangaben zu den Weichkosten als irreführend ansah. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes genügen die Prospektangaben im Hinblick auf die Weichkosten den Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung der Anleger. Ein Prospekt wäre nur dann fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann (sogenannte Weichkosten). Wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechenschritten durchführen muss, ist der Prospekt fehlerhaft. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Es genügt, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschrittes feststellen kann. Eine solche Berechnung ist hier ohne Schwierigkeiten möglich. Im Prospekt werden die Kosten für Dienstleistungen und Garantien als auch das Kapital der Fondszeichner und die Höhe der Fremdfinanzierung in absoluten Zahlen zutreffend wiedergegeben. Ein Anleger kann demnach mit diesen Zahlen mittels eines einfachen Rechenschrittes die Höhe des Anteils der Weichkosten am Anlagebetrag unschwer und ohne Abgleich unterschiedlicher Prospektangaben feststellen. Auch sind die Angaben nicht geeignet, den für die Anlageentscheidung maßgeblichen Anteil der Weichkosten an den Einlagen der Kommanditisten zu verschleiern. Denn von einem Anleger kann eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospektes verlangt werden. Die Angaben im Prospekt sind nicht geeignet, die für die Anlagenteile maßgeblich Information zur verschleiern.

Damit entschied der Bundesgerichtshof einen weiteren Fall, auf welche Art und Weise sogenannte Weichkosten im Prospekt dargestellt werden müssen.