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OLG Dresden, Beschluss vom 11.05.2017 – 20 WF 563/17 Vorgezogener Zugewinnausgleich


Im Falle der Ehescheidung, bei Bestehen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, kann im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren ein Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend gemacht werden. Insoweit handelt es sich um einen vorverlegten Zeitpunkt, da der Güterstand erst durch Rechtskraft der Scheidung beendet wird. Andere Umstände zur Beendigung können ein Ehevertrag, z.B. mit der Vereinbarung von Gütertrennung für die Zukunft sein, oder der Tod eines Ehegatten.

Daneben besteht die Möglichkeit, allein gestützt auf eine Trennungszeit von zumindest 3 Jahren, einen vorzeitigen Zugewinnausgleich/damit auch die vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft, einzufordern, dies gemäß § 1385 Nr. 1 BGB. Insoweit wurde beispielsweise durch das OLG Dresden in einem Beschluss vom 11.05.2017 – 20 WF 563/17 (FamRZ 2017, 1563) in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung bestätigt, dass die Möglichkeit zur Forderung des vorzeitigen Zugewinnausgleiches auch dann besteht, wenn ein Antrag auf Ehescheidung bereits gestellt ist und dem auch nicht entgegensteht, dass bereits ein Folgeantrag im Scheidungsverfahren wegen Regelung eines Zugewinnausgleiches anhängig ist.

Daraus ergibt sich, da weitere Voraussetzungen nicht erfüllt sein müssen, nach einer etwas längeren Verfahrensdauer die Möglichkeit, durch die Inanspruchnahme eines vorzeitigen Zugewinnausgleiches die Verfahrenssituation im eigenen Sinne zu beeinflussen.