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LG München II, Urteil vom 13.01.2017 – 10 O 3458/16; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 31.03.2016 – 8 O 7495/15 Vollkaskoversicherung vs. Betriebsschaden


Im Rahmen einer Sachversicherung, auch der Vollkaskoversicherung für ein Kraftfahrzeug, ist der Umfang des Versicherungsschutzes oftmals streitig. Durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fahrzeugversicherung wird üblicherweise ein so genannter Betriebsschaden (A. 2.3.2 AKB) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Versichert ist ein Unfall, im Sinne eines plötzlich und von außen auf das Fahrzeug einwirkenden Ereignisses, welches eine Beschädigung des Fahrzeugs hervorruft. Eingeschränkt wird dies jedoch, soweit es sich um Beeinträchtigungen des Fahrzeugs aus bloßen Betriebsvorgängen, beispielsweise Verschleiß und normale Abnutzung, handelt. Weiter ausgeschlossen sind so genannte Betriebsschäden, welche durch die Rechtsprechung dahingehend beschrieben werden, dass es sich um Schäden handelt, „die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt sei, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos seien, das in Kauf genommen werde.“

Insoweit war beispielsweise durch das Landgericht München II in einem Urteil vom 13.01.2017 – 10 O 3458/16 (zfs 2017, 279) darüber zu entscheiden, ob durch ein versehentliches Überfahren einer Bodenschwelle mit höherer Geschwindigkeit (ca. 50 km/h) und einer daraus resultierenden Beschädigung des Fahrzeuges der Ausschluss als Betriebsschaden greift oder nicht. Da die Bodenschwelle nicht erkennbar war, diese deshalb nicht lediglich langsam, insbesondere mit Schrittgeschwindigkeit, überfahren wurde, wodurch Schäden mutmaßlich vermieden worden wären, ist diese durch das Landgericht München II nicht als normaler Betriebsvorgang bewertet worden, so dass ein Ausschluss vom Versicherungsschutz abgelehnt wurde.

Im Falle einer erkennbaren/vorhersehbaren Bodenschwelle und einer daraus resultierenden Beschädigung wurde dies jedoch beispielsweise durch ein Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 31.03.2016 – 8 O 7495/15 (zfs 2017, 280) anders beurteilt.

Diese Entscheidungen zeigen, dass auf eine Schadenmeldung im Rahmen der eigenen Fahrzeugversicherung/Vollkaskoversicherung Sorgfalt verwandt werden muss, z.B. hinsichtlich der Beschreibung der Ursache des Schadens.