Project Description

LG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2016 – 312 O 127/16 – “Verwendung von Google-Analytics


Die Verwendung von Google-Analytics ist bereits datenschutzrechtlich nicht unproblematisch. Weitestgehend sicher geht, wer bei der Verwendung des Tools die Hinweise des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit einhält. Wer sich nicht einmal hieran hält, muss damit rechnen, abgemahnt und wegen eines Wettbewerbsverstoßes verurteilt zu werden. So hat das Landgericht Hamburg in einem aktuellen Beschluss vom 10.03.2016 (312 O 127/16) mit einer einstweiligen Verfügung den Einsatz von Google-Analytics untersagt, wenn der Besucher einer Internetseite nicht zu Beginn über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unterrichtet wird.

Ob ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht überhaupt wettbewerbsrechtlich relevant ist, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, der vorliegende Fall zeigt aber, dass auch insoweit mit Abmahnungen zu rechnen ist. In jedem Fall droht eine Ahndung durch die Datenschutzbehörde und mittlerweile auch durch Verbände, denen die Befugnis zur Abmahnung bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben übertragen wurde. Wer auf Dienste wie Google-Analytics oder vergleichbare Tools nicht verzichten will, sollte also mindestens die Vorgaben des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit einhalten, also insbesondere den Nutzer im Rahmen einer Datenschutzerklärung aufklären, ihm die Möglichkeit geben, der Verwendung der Daten zu widersprechen und den Dienst so einzustellen, dass die IP-Adressen anonymisiert werden.