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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.07.2013 – 26 O 116/12; BGH, Beschluss vom 10.02.2016 – VII ZR 230/13 – “Vertrag über Vollarchitektur (Leistungsphase 1 – 9) und Verjährung von Ansprüchen wegen Planungsmängeln 


Der Bundesgerichtshof hat durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.07.2013 im Februar dieses Jahres bestätigt. Zu Grunde lag folgender Sachverhalt:

Der Auftraggeber hatte mit dem Architekten die Leistungsphasen 1 – 9 vereinbart, er macht Schadensersatzansprüche wegen Planungsfehlern geltend. Der Architekt beruft sich auf die Einrede der Verjährung mit folgender Begründung:

Mit Zahlung einer Rechnung im Jahr 1995 sei die Leistung konkludent abgenommen worden, die ausführenden Unternehmen hätten ihre Leistungen ebenfalls im Jahr 1995 fertiggestellt. Verjährung sei dann im Jahr 2000 eingetreten, im Frühjahr 2004 seien erste Mängel festgestellt und erst im Jahr 2009 verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen (immerhin 14 Jahre nach Durchführung der Baumaßnahmen) worden.

Der Architekt hat mit seiner Verjährungseinrede Erfolg, allerdings nicht mit der Begründung, dass die Verjährung im Jahr 2000 eingetreten sei. Das Oberlandesgericht Hamm führt aus, dass erst, nachdem der Architekt sämtliche Teilleistungen der Phase 9 erbracht hatte, also erst mit Abschluss der Objektbetreuung (ca. 5 Jahre nach Fertigstellung des Bauwerks) die Verjährungsfrist zu laufen begann.

Der Architekt hat also (abhängig wann die Arbeiten der Handwerker tatsächlich fertig gestellt waren und ihre Verjährungsfristen abliefen) erst nach 10 ½ /11 Jahren die Einrede der Verjährung.

Warum im vorliegenden Fall die Frage der so genannten Sachwalterhaftung, nach der die Verjährung der Mängelansprüche des Bauherrn gegen den Architekten erst dann zu laufen beginnt, wenn der Architekt auf Fehler hinweist, keine Rolle gespielt hat, ist besonders interessant. Das Oberlandesgericht Hamm sieht die so genannte Sekundärhaftung des Architekten als Nebenpflichtverletzung an, die innerhalb von 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, verjährt. Nachdem der Architekt 2004 erstmals auf die  problematischen Punkte hingewiesen wurde, hätte er im Jahr 2004 auf sein Verschulden hinweisen müssen, Ansprüche aus Verletzung dieser Nebenpflicht sind dann innerhalb von 3 Jahren verjährt und diese 3 Jahre waren bei Einleitung  der die Verjährung hemmenden Maßnahmen im Jahr 2009 ebenfalls vorbei.