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LG München, Urteil vom 10.02.2015 – 13 HK O 5832/14 – “Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl des Subunternehmers gegenüber der Versicherung


Mit Urteil vom 10.02.2015 (13 HK O 5832/14) hat das Landgericht München entschieden, dass ein Spediteur seine vorvertragliche Obliegenheit gegenüber seiner Transportversicherung verletzt, wenn er seine betrieblichen Abläufe nicht so organisiert und zweckmäßige Anweisungen erteilt, dass die Auswahl von Subunternehmern sorgfältig erfolgt und wenn er nicht durch eine hinreichende dichte, häufige und konkrete Kontrolle der Angestellten sicherstellt, dass die vorgegebenen Arbeitsabläufe eingehalten werden.

Im streitgegenständlichen Fall hatte der Spediteur einen Frachtauftrag über eine Frachtbörse an einen ihm bislang unbekannten Frachtführer vergeben. Die Ware wurde geladen, kam aber nie am Empfangsort an. Für die Vergabe von Aufträgen an neue Subunternehmer hatte der Kläger dabei interne Richtlinien in den Geschäftsräumen ausgehängt, in denen es pauschal heißt, dass die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden ist. Eine Definition, was diese Sorgfalt ist und welche gültigen und bekannten Richtlinien zu beachten sein sollen, enthielt die Anweisung nicht. Dass darüber hinaus interne Richtlinien mit näheren Anforderungen bestanden, konnte der klagende Spediteur ebenso wenig nachweisen wie dass er für die Einhaltung dieser Richtlinien Sorge getragen hat. Außerdem hatte der Spediteur entgegen aller veröffentlichten Empfehlungen den Einsatz von unbekannten Subunternehmern für kurzfristige Transporte, die sich über eine Frachtbörse melden, nicht untersagt. Der Spediteur muss sich aus Sicht des LG München dabei auch das Handeln des zuständigen Disponenten zurechnen lassen. Dieser sei Repräsentant des Spediteurs, weil er in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist.

Aufgrund grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadensfalls war die Versicherung des Spediteurs daher nicht eintrittsverpflichtet und musste den entstandenen Schaden nicht erstatten, so dass die Klage des Spediteurs auf Zahlung gegenüber seiner Versicherung abgewiesen wurde.