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OLG Koblenz, Beschluss vom 01.06.2016- 13 UF 780/15 – Vermögenseinsatz statt (Trennungs-) Unterhalt


Durch § 1577 Abs. 3 BGB wird zum nachehelichen Unterhalt angeordnet, dass seitens des Unterhaltsberechtigten sein Vermögensstamm nicht zur Deckung des Lebensbedarfs verwertet werden muss, soweit dies „unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre“.

Durch das Oberlandesgericht Koblenz wurde in einem Beschluss vom 01.06.2016- 13 UF 780/15 (FamRZ 2017,108) entschieden, dass unter Umständen ein vorhandenes und einzusetzendes Vermögen auch innerhalb der Trennungszeit einem Unterhalt entgegenstehen kann. In dem zu entscheidenden Fall stand fest, nach Durchführung der Beweisaufnahme in erster Instanz, dass seitens der Ehefrau, welche Trennungsunterhalt einfordert, ein geschenktes Vermögen von noch EUR 140.000,00 bestand. Nachdem auch in zweiter Instanz gebilligt wurde, dass aus diesem Vermögen ein offener Unterhaltsbedarf auch in der Trennungszeit zu decken ist, wurde ein Anspruch auf Trennungsunterhalt abgelehnt.

Zunächst wurde geklärt, dass eine Rückzahlung des Kapitalbetrages an den ursprünglichen Schenker, den Vater der Ehefrau, unterhaltsrechtlich nicht zu billigen war, da dies ohne Rechtsanspruch des Vaters geschehen ist. Für die Verpflichtung zur Verwertung des noch vorhandenen Vermögensstammes waren als Kriterien maßgeblich, dass die Trennungsunterhaltsforderung relativ gering war (7 Monate mit monatlich EUR 400,00 sowie danach, mutmaßlich nach Änderung der Steuerklassen, monatlich EUR 90,00), das geschenkte Vermögen bereits in der Ehezeit zur Lebensführung eingesetzt wurde (ursprünglich waren EUR 500.000,00 geschenkt worden) und der Ehemann über kein höheres Vermögen verfügte.

Die Entscheidung zeigt, dass beispielsweise bezüglich der zunächst durch die Ehefrau vorgenommenen Rückzahlung an den Schenker eine frühzeitige anwaltliche Beratung im Rahmen der Trennung und Scheidung wichtig ist. Zur gerichtlichen Auseinandersetzung über den Trennungsunterhalt fehlt ein erheblicher Bereich der Argumentation. Ob dies lediglich bei der Veröffentlichung verkürzt wurde oder nicht vorgetragen worden ist, lässt sich so nicht feststellen. Wesentlich wäre jedoch noch die Absicherung fürs Alter auf Seiten der unterhaltsberechtigten Ehefrau.