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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2017 – V ZR 268/15 – “Vermieterpfandrecht


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.03.2017 (V ZR 268/15) ein für die Praxis wichtiges Urteil zum Vermieterpfandrecht erlassen. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass dem Vermieter zur Verteidigung seines Vermieterpfandrechts gegenüber Dritten (in der Praxis also insbesondere gegenüber einer Bank, die geltend macht, die in der Mietsache befindlichen Sachen seien an sie sicherungsübereignet worden) die für seinen Mieter nach § 1006 BGB streitende Eigentumsvermutung zugute kommt. § 1006 BGB ordnet an, dass zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache (also hier des Mieters) vermutet wird, dass er Eigentümer der Sache sei. Diese Vermutung streitet demnach auch zu Gunsten des Vermieters, der sich auf sein Vermieterpfandrecht beruft. Macht ein Dritter, etwa eine Bank geltend, er sei – etwa aufgrund einer Sicherungsübereignung – Eigentümer und die Sachen unterlägen nicht dem Vermieterpfandrecht, hat dies nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2017 zur Folge, dass der Dritte (also in der Regel die Bank) die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB durch Beweis des Gegenteils widerlegen muss. Der Dritte muss also nicht nur den Nachweis des eigenen Eigentums führen. Er muss vielmehr auch den Fortbestand seines Eigentums beweisen. Der Dritte kann die für das Eigentum des Mieters streitende Vermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB nicht schon durch den Nachweis widerlegen, dass er selbst zu einem früheren Zeitpunkt als dem Besitzübergang der Sachen auf den Mieter Eigentümer war. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis, dass der Besitzer – hier der Mieter – trotz des Besitzerwerbs nie Eigentümer geworden ist.

Das alles ist zugegebenermaßen sehr kompliziert und rechtlich schwierig. Beruft sich eine Bank gegenüber einem das Vermieterpfandrecht geltend machen den Vermieter auf Sicherungseigentum, ist es in der Regel falsch, wenn der Vermieter bildlich gesprochen die Flinte vorschnell ins Korn wirft. Vielmehr führt die Einholung anwaltlichen Rats häufig zum Ergebnis, dass das Vermieterpfandrecht durchgesetzt werden kann.