Project Description

OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.05.2017 – 3 W 21/17 (Un-) Wirksamkeit eines Ehevertrages


Gesetzlich ist der Abschluss eines Ehevertrages zur Regelung finanzieller Folgen aus der Eheschließung vorgesehen. Ein solcher Vertrag kann vorsorgend, auch vor Eheschließung, geschlossen werden, oder auch im Falle des bereits eingetretenen Scheiterns (Scheidungsfolgenvereinbarung). Insbesondere bei vorsorgenden Eheverträgen ist im Falle des Scheiterns der Ehe eine gerichtliche Überprüfung in Form einer Wirksamkeitskontrolle und/oder Ausübungskontrolle möglich. Dies ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Es hatte sich im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens in II. Instanz das OLG Oldenburg in einem Beschluss vom 10.05.2017 – 3 W 21/17 (FamRZ 2017, 2010) mit der Wirksamkeit eines Ehevertrages zu befassen, dies zur Bestimmung der Erbquote. Grundlage war ein Ehevertrag, abgeschlossen vor standesamtlicher Heirat. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war der Ehemann Inhaber einer tierärztlichen Praxis, die Ehefrau war bei diesem angestellt, zunächst als Auszubildende, diese war zudem bei Vertragsschluss schwanger. Im Vertrag wurde Gütertrennung vereinbart, die Durchführung eines Versorgungsausgleiches ausgeschlossen und ein nachehelicher Unterhalt befristet bis zum 8. Lebensjahr des jüngsten gemeinsamen Kindes, im Übrigen mit einem Unterhaltsanspruch nach der dann maßgeblichen Rechtsprechung zum Zeitpunkt einer Entscheidung.

In der Gesamtschau hat das OLG Oldenburg, anders als die Vorinstanz, den Ehevertrag als sittenwidrig, insgesamt unwirksam, gewertet. Dabei wurde besonderes Gewicht darauf gelegt, dass kein Ausgleich für einen ehebedingten Nachteil (in den eigenen Einkommensmöglichkeiten der Ehefrau) vorgesehen wurde sowie auch keine Kompensation für eine Reduzierung der eigenen Altersvorsorge (sowohl die Durchführung eines Versorgungsausgleiches sowie auch eines Zugewinnausgleichs, soweit der Ehemann durch Vermögensbildung Altersvorsorge betreibt, im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit, waren ausgeschlossen). Dabei wurde in der Entscheidung betont, dass jede Regelung für sich gesehen unproblematisch wäre.

Die Entscheidung bestätigt, dass bei Abschluss eines Ehevertrages die Absicherung einer Altersvorsorge sowie eine Kompensation in Bezug auf mögliche ehebedingte Nachteile in den eigenen Erwerbsmöglichkeiten hinreichend berücksichtigt werden müssen, im Übrigen droht die Nichtigkeit des Vertrages.