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Kammergericht Berlin, Urteil vom 14.12.2017 – 22 U 177/15 Umfang der fiktiven Abrechnung


Es besteht die Berechtigung für einen Geschädigten seinen Schadensersatzanspruch fiktiv, insbesondere auf Grundlage eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages geltend zu machen. Bei Beschädigung eines Pkws sieht die Rechtsprechung die Reparatur sowie die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges als gleichwertige Formen der Naturalrestitution an.

Durch das Kammergericht Berlin war in einem Berufungsurteil vom 14.12.2017 – 22 U 177/15 (DAR 2018, 142) darüber zu entscheiden, auf welcher Grundlage die Geltendmachung der fiktiven Reparaturkosten gemäß Gutachten möglich ist. In dem zu entscheidenden Fall hat der Geschädigte eine Reparatur geltend gemacht, jedoch keine Rechnung vorgelegt, das Fahrzeug zumindest sechs Monate selbst weiter genutzt. Da jedoch der so genannte Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) geringer war, hat die Versicherung, ohne Vorlage der Reparaturrechnung, nur diesen Betrag erstattet.

Durch das Kammergericht wurde entschieden, dass dem Geschädigten die vollen Reparaturkosten gemäß Gutachten zustehen, eine Verpflichtung zur Vorlage einer Reparaturrechnung nicht besteht. Dabei wurde jedoch darauf abgestellt, dass die Verkehrssicherheit zumindest wiederhergestellt wurde und eine sechsmonatige Eigennutzung nach dem Unfall festzustellen ist. Die Entscheidung bewegt sich im Grenzbereich zwischen dem berechtigten Interesse an der Reparatur/Integritätsinteresse einerseits und dem Verbot gegenüber dem Geschädigten am Schadensfall zu verdienen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Hinweis auf eine notwendige zumindest sechsmonatige eigene weitere Nutzung durch den Geschädigten zu beachten. Wegen der Ablehnung der Vorlage einer Reparaturrechnung, soweit nicht eine Eigenreparatur erfolgt ist, kann gegenüber einer Versicherung auf das Urteil des Kammergerichts verwiesen werden.