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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2017 – “Überprüfung eines Ehevertrages (Unternehmerehe)


In einem Beschluss vom 15.03.2017 – XII ZB 109/16 hatte der Bundesgerichtshof über die Wirksamkeit eines Ehevertrages zu entscheiden, dies bei einer „Unternehmerehe“. Nach dem Sachverhalt war aus der ca. 20-jährigen Ehe ein Kind hervorgegangen. Anlass für den Abschluss des Ehevertrages war die Übertragung von Unternehmensanteilen durch die Mutter des Ehemannes auf diesen. Im Ehevertrag wurde ein Zugewinnausgleich, der Versorgungsausgleich sowie der nacheheliche Unterhalt im Wesentlichen ausgeschlossen, mit Ausnahme der Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes. Die Ehefrau hat überwiegend die Kindesbetreuung übernommen, war zum Zeitpunkt der Trennung an Multiple Sklerose erkrankt und erwerbsunfähig. Die Ehefrau war zum Zeitpunkt der Entscheidung in Pflegestufe II eingestuft und erhielt eine Erwerbsminderungsrente von monatlich EUR 777,00.

Durch den Bundesgerichtshof wurden seine früheren Entscheidungen im Wesentlichen bekräftigt, zur Überprüfung eines Ehevertrages auf dessen Wirksamkeit hin. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass jede Regelung für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages geführt hätte. Weiter wurde jedoch ausgeführt, dass sich die grob einseitige Lastenverteilung aus der Gesamtschau aller Regelungen ergeben kann, dies wurde im vorliegenden Fall bejaht. Als weitere Notwendigkeit für die Feststellung einer Sittenwidrigkeit des Ehevertrages wurde jedoch weiterhin die verwerfliche Gesinnung im Sinne der Ausnutzung einer ungleichen Verhandlungsstärke durch den begünstigten Ehegatten gefordert. Aus der grob einseitigen Lastenverteilung soll sich lediglich ein Indiz für eine solche verwerfliche Gesinnung ergeben.

Allerdings erhielt die Ehefrau, zumal kurz nach der Geburt des gemeinsamen Kindes, keine Gelegenheit, den Ehevertrag auch nur vor dem Beurkundungstermin durchzulesen, diese erhielt keinen Entwurf. Es wurde der Ehevertrag lediglich zum Zwecke der Beurkundung vorgelesen, eine “Leseabschrift“ erhielt die Ehefrau nicht. Weiter wurden mit dem Ehevertrag komplizierte Verträge hinsichtlich der Umwandlung des Unternehmens und der Übertragung von Unternehmensanteilen beurkundet, woran die Ehefrau jedoch nicht direkt beteiligt war. Aus Sicht des BGH ergab sich insoweit die Ausnutzung einer ungleichen Verhandlungsposition durch den Ehemann, in subjektiver Hinsicht, und darauf gestützt die Sittenwidrigkeit des Vertrages.

Die Entscheidung zeigt, wie sehr es bei der Gestaltung eines Ehevertrages darauf ankommt, dies nach Inhalt und Umständen der Beurkundung angemessen vorzubereiten.