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OVG Münster, Urteil vom 25.10.2016 – 16 A 1237/14 – „Trunkenheit im Ausland mit Folgen


In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren war, zuletzt durch das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 25.10.2016 – 16 A 1237/14 (NJW 2017, 903 ff.), darüber zu entscheiden, ob die Führerscheinbehörde in Deutschland begründeter Weise die Fahrerlaubnis entzogen hat, nachdem einer Anordnung zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nicht Folge geleistet wurde. Grund für die Anordnung zur Vorlage einer MPU war eine Alkoholfahrt in Polen mit einer Atem-alkoholmessung im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit.

Zwar wurde durchaus überprüft, auch nach Mitteilung des Akteninhalts aus Polen, ob die Alkoholmessung im Ausland ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Letztendlich verblieb es jedoch bei der Feststellung, dass im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht dieselben Maßstäbe für die Überzeugungsbildung vorliegen müssen wie in einem Strafverfahren. Da, ohne Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Alkoholmessung, der insoweit festgestellte Wert deutlich oberhalb der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit lag, wurde es im Rahmen der Gefahrenabwehr als begründet angesehen, die Vorlage einer MPU, zum Ausschluss von Zweifeln an der Fahreignung, einzufordern. Nachdem die MPU nicht vorgelegt worden war, wurde der Entzug der Fahrerlaubnis somit letztlich auf Grundlage der Alkoholfahrt im Ausland bestätigt.

Die Entscheidung zeigt, dass die Führerscheinbehörde, zuständig für die Überprüfung/Feststellung der Fahreignung außerhalb eines Strafverfahrens, nicht an bestimmte Umstände gebunden ist, wenn es darum geht, begründete Zweifel an der fortbestehenden Fahreignung zu haben. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass eine Alkoholauffälligkeit im Zusammenhang mit einer der Teilnahme am Straßenverkehr im Inland erfolgt ist.