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OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2017 – 6 U 29/15 –Störerhaftung für Google-Adwords-Kampagne“


Störerhaftung für Google-Adwords-Kampagne

Gemäß einer aktuellen Pressemitteilung vom 31.03.2017 hat sich das OLG Schleswig in einem Urteil vom 22.03.2017 (6 U 29/15) mit Unterlassungsansprüchen im Zusammenhang mit einer Adwords-Kampagne auseinandergesetzt.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt nutzte der Kläger die geschäftliche Bezeichnung „W… C… T…“. Der Beklagte, der in derselben Branchen wie der Kläger tätig ist, schaltete bei Google eine Adwords-Anzeige, bei der bei der Eingabe des Suchbegriffs „W… C… T…“ im Suchfeld der Suchmaschine Google eine Anzeige des Beklagten erschien, wobei diese mit den Worten „Anzeige zu w…c…t…“ überschrieben war. Der Unterlassungsklage des Klägers gab das Landgericht Kiel statt, das OLG Schleswig hat dies nunmehr bestätigt.

Zur Begründung führt der Senat ausweislich der Pressemitteilung aus, dass der Beklagte unbefugterweise die geschäftliche Bezeichnung des Klägers verwendet habe und dies zu einer Verwechslung führen könne, da für den Internetnutzer nicht erkennbar sei, ob eine (tatsächlich nicht existierende) geschäftliche Verbindung zwischen dem Beklagten und dem Kläger besteht. Die Überschrift der Anzeige erwecke den Eindruck, dass es sich um eine solche des Klägers handele. Unerheblich sei dabei, ob die Überschrift von dem Beklagten selbst gewählt oder von Google erstellt wurde, da der Beklagte jedenfalls als Störer verantwortlich sei. Dies gelte unabhängig davon, dass der Beklagte kein mit dem Unternehmenskennzeichen des Klägers identisches oder ähnliches Schlüsselwort verwendet habe. Ausreichend sei insoweit die konkrete Ausgestaltung der Anzeige, die eine Verwechslungsgefahr begründet.

Bei der Schaltung von Adwords-Anzeigen ist weiterhin Vorsicht geboten, soweit fremde Marken oder Kennzeichen verwendet werden. Neben der Vergabe von Schlüsselwörtern sollte vor Freischaltung der Anzeige auch deren genauer Inhalt geprüft werden, um sicherzustellen, dass diese auch im Hinblick auf mögliche Ergänzungen durch Google selbst nicht gegen Rechte Dritter verstößt.