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BGH, Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16 – “Schwarzgeldabrede bringt gesamten Vertrag zu Fall


Der Bundesgerichtshof hat seine strikte Rechtsprechung, mit der er den Parteien, die an einem Schwarzgeschäft beteiligt sind, jede Hilfe der Gerichtsbarkeit verweigert, fortgesetzt:

Der Auftragnehmer hat seinem Auftraggeber, einem Rechtsanwalt, für die Entfernung eines alten und die Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens ein schriftliches Angebot über 16.200,00 EUR unterbreitet, welches angenommen wird. Im Nachgang verständigen sich die Parteien darauf, dass eine Rechnung über 8.600,00 EUR mit einem Verwendungszweck einer anderen Wohnung, die in einem Mietshaus des Auftraggebers belegen ist, erstellt und weitere 6.400,00 EUR in bar und ohne Rechnung bezahlt werden. Nachdem Mängel an der Werkleistung auftreten, tritt der Auftraggeber zurück und verlangt bezahlte 15.000,00 EUR zurück. Mit dieser Klage hat er insgesamt keinen Erfolg, auch der Teil, über den es eine „ordnungsgemäße“ Rechnungsstellung gibt, wird von der nachherigen Schwarzgeldabrede infiziert. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass dies auch dann gilt, wenn ein ursprünglich wirksames Geschäft nachträglich so abgeändert wird, dass es vom Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz erfasst wird.

Das Gericht ging auch nicht von einem aufzuteilenden Vertragsverhältnis aus, da der Rechnung keine abgrenzbaren Einzelleistungen zuzuordnen seien.