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Schriftformklauseln anpassen


Aufgrund einer Gesetzesänderung in § 309 Nr. 13 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Schriftformklausel enthalten, bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern anzupassen. Nach der bisherigen Fassung durfte für eine Erklärung keine strengere Form als die Schriftform vorgesehen werden, nunmehr wurde dies geändert und es darf ab 01.10.2016 keine strengere Form als die Textform vereinbart werden. Soweit AGB, die gegenüber Verbrauchern verwendet werden, eine Schriftformklausel vorsehen, sind diese entsprechend zu ändern und an die neue Gesetzeslage anzupassen. Dies gilt nicht nur, aber auch beim Abschluss von Verträgen über das Internet.