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OLG München, Urteil vom 15.12.2011 – 23 U 2108/11  – „Schadensfeststellungskosten sind bei grenzüberschreitenden Transporten nicht erstattungsfähig”


Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 15.12.2011 entschieden, dass die Haftung des Fracht-führers nach Artikel 23 CMR nicht auch die zur Schadensermittlung erforderlichen Gutachterkosten erfasst. Für nationale Transportverträge gibt es insoweit nach § 430 HGB eine ausdrückliche Regelung, wonach auch bei begrenzter Haftung die Schadensfeststellungskosten zu erstatten sind. Die CMR enthält eine ver-gleichbare Regelung jedoch nicht. Neben der begrenzten Haftung sieht Artikel 23 Absatz 4 CMR lediglich eine Erstattung von Fracht-, Zoll und sonstigen Auslagen aus Anlass der Beförderung vor. Damit sind aber nach Auffassung des OLG München Schadensfeststellungskosten gerade nicht erfasst. Die als Folgekosten geltend gemachten Gutachterkosten waren daher nicht erstattungsfähig.