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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 10.11.2016 – 8 Sa 323/16 – “Pflicht zur Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber?


Im Urlaubsrecht ist seit einigen Jahren vieles in Bewegung, das Landesarbeitsgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 10.11.2016 in Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage, ob der Arbeitgeber von sich aus Urlaub gewähren muss, auch ohne Antrag des Arbeitnehmers und, wenn er das nicht tut, Schadensersatzansprüche entstehen, dies im Allgemeinen bejaht, im konkreten Fall verneint. Folgender Sachverhalt stand zur Entscheidung an:

Der Kläger war etwas mehr als ein Jahr vom 01.07.2014 bis 21.01.2015 beschäftigt. Er hat die Urlaubstage für 2014 und 2015 nicht in Anspruch genommen. Das Landesarbeitsgericht spricht ihm nur Abgeltung für 2015 zu, da es meint, dass der Urlaub für 2014 zum Jahresende verfallen sei und kein Grund für eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr vorliege.

Es hat sodann geprüft, ob dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch für die verfallenen Urlaubstage zusteht, und stellt dabei fest, dass der Arbeitgeber Urlaub von sich aus, also auch ohne Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers zu gewähren hat, um Schadensersatzansprüche für den Fall, dass der Urlaub wegen Nichtgewährung verfällt, zu vermeiden (so auch LAG Köln, Urteil vom 22.04.2016- 4 Sa 1095/15, LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014 – 21 Sa 221/14; LAG München, Urteil vom 06.05.2015 – 8 Sa 982/14).

Im entschiedenen Fall hat das Landesarbeitsgericht einen Schadensersatz abgelehnt, da der Arbeitgeber nicht schuldhaft gehandelt habe. Ob diese Begründung heute noch bestehen könnte ist deswegen fraglich, da die entsprechende Diskussion und entsprechende Entscheidungen schon einige Jahre aktuell sind, es wohl also keinen Gutglaubensschutz für Arbeitgeber gibt, ihren Arbeitnehmern Urlaub nicht gewähren zu müssen.

Unklar ist, ob eine Aufforderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, seinen Urlaub vollständig zu nehmen ausreicht oder ob der Arbeitgeber, um sich vor Ersatzansprüchen zu schützen, tatsächlich Urlaub anordnen muss.