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Neues Bauvertragsrecht kommt zum 01.01.2018


Seit Ende März 2017 steht fest, dass zum 01.01.2018 eine ganz erhebliche Änderung eintritt. Die gesetzliche Neuregelung wird erst Vertragsverhältnisse erfassen, die nach dem 01.01.2018 abgeschlossen sind, mit dem Jahreswechsel gelten aber die neuen Bedingungen und die am Bau Beteiligten müssen sich unbedingt darauf einstellen.

Im allgemeinen Werkvertragsrecht ergeben sich zunächst einmal Änderungen bei der Abnahme/Fristsetzung zur Abnahme und zur Kündigung aus wichtigem Grund.

Im neu geschaffenen Bauvertragsrecht ergeben sich einige Änderungen, insbesondere wird das Anordnungsrecht des Auftraggebers eingeführt, mit relativ komplexen Regelungen dazu, wann der Auftragnehmer zur Ausführung der Änderungsanordnungen verpflichtet ist und wie sich seine Vergütung dabei bemisst. Völlig neu ist der Versuch des Gesetzgebers, die Klärung der Frage der Vergütungsanpassung auch im Wege einstweiliger Verfügung vor Gericht zuzulassen.

Sind Verbraucher Bauherren, greifen die Vorschriften des neuen Verbraucherbauvertrags dann ein, wenn ein neues Gebäude oder eine erhebliche Umbaumaßnahme an einem bestehenden Gebäude vereinbart wird. Solche Verträge bedürfen zukünftig zwingend der Textform und sie haben ganz erhebliche Neuerungen zu beachten, z.B. muss der Unternehmer vor Vertragsabschluss dem Verbraucher eine Baubeschreibung zur Verfügung stellen, die die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks darstellt und verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks bzw. der Dauer des Bauvorhabens enthalten! Die Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt müssen auch im Bauvertrag enthalten sein, dem Verbraucher steht dazuhin ein Widerrufsrecht im Verbraucherbauvertrag zu, es sei denn es handelt sich um einen notariell beurkundeten Vertrag. Über das Widerrufsrecht muss hinreichend sauber belehrt werden.

Weiter geregelt wird, dass der Unternehmer des Verbraucherbauvertrags alle Planungsunterlagen zu erstellen und an den Verbraucher herauszugeben hat, die dieser benötigt um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt wurde und werden wird. Hier werden unter Umständen ganz erhebliche Anforderungen auf die Bauträger und Bauschaffenden zukommen, die zum Teil Unterlagen vorlegen müssen, über die sie vielleicht selbst gar nicht verfügen, wenn ihre Nachunternehmer ihnen die Unterlagen nicht zur Verfügung stellen. Hier kann es zu großen Problemen und Einbußen für Bauträger kommen, wenn diese nicht rechtzeitig dafür sorgen, notwendige Dokumentationen und Pläne zur Verfügung zu haben.

Schließlich regeln einige Paragrafen auch Neues zu den Architekten- und Ingenieurverträgen, diesen wird eine Zielfindungsphase vorgeschaltet, nach der dem Auftraggeber (und zwar unabhängig davon, ob er Verbraucher oder Unternehmer ist) ein Sonderkündigungsrecht zusteht, auf das der Architekt/Ingenieur hinweisen muss.

Wir werden voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte Veranstaltungen zu den neuen Regelungen abhalten. Sofern Sie die Überprüfung Ihrer Verträge/Formulare im Hinblick auf das neue Recht wünschen, bitten wir um rechtzeitige Hereingabe. Sofern Sie Interesse an Schulungsveranstaltungen haben, danken wir ebenfalls, sofern Sie frühzeitig dieses Interesse anmelden.