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Neuerungen bei der Kündigung von schwerbehinderten Mitarbeitern


Durch die Regelungen des Bundesteilhabegesetzes, welches größtenteils erst zum 01.01.2018 Wirkung entfaltet, ist auch eine Neuregelung aufgenommen worden, die ab sofort gilt:

  • 95 Abs. 2 S. 2 SGB IX bestimmt nun:

„Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach S. 1 ausspricht, ist unwirksam.“

In § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX ist die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung geregelt. Diese Regelung bestand schon zuvor, war allerdings sanktionslos, d.h. eine Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen einer Kündigung hat nicht zu deren Unwirksamkeit geführt. Das hat sich nun geändert.

Zu beachten ist diese Vorschrift auch dann, wenn die Kündigung selbst, z.B. weil die Wartezeit des § 90 SGB IX noch nicht erreicht ist (6 Monate), noch nicht der Zustimmung des Integrationsamtsamts bedarf.

Art und Umfang des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung sind dabei vom Gesetzgeber nicht definiert. Unabdingbar wird es sein, die Schwerbehindertenvertretung über die bevorstehende Kündigung zu unterrichten und ihr innerhalb einer gewissen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Einer Zustimmung bedarf es nicht. Vom Gesetzgeber nicht geregelt ist, innerhalb welcher Frist sich die Schwerbehindertenvertretung äußern muss bzw. welche Frist ihr einzuräumen ist, man wird insoweit sicherlich abstellen müssen, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt. Bei der außerordentlichen Kündigung, die innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des zur Kündigung berechtigenden Sachverhalts auszusprechen ist, ist eine Frist von 3 Tagen analog der Betriebsratsanhörung wohl ausreichend, ansonsten eine Woche.

 

Neben der Schwerbehindertenvertretung muss natürlich weiterhin der Betriebsrat angehört werden. Beide Anhörungen können parallel erfolgen und müssen vor dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt geschehen.

Die Regelung des § 95 Abs. 3 S. 2 SGB IX betrifft Arbeitgeber, die keine Schwerbehindertenvertretung haben, nicht.