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Neue Informationspflichten ab Februar 2017


Unternehmer, die online Kauf- oder Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern abschließen, müssen schon seit Beginn des Jahres auf die Europäische Schlichtungsstelle, die OS-Plattform hinweisen (siehe SRF-Newsletter 2/2016). Ab dem 01.02.2017 treten nunmehr ergänzende Informationspflichten nach dem so genannten Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) hinzu. Danach muss ein Unternehmer leicht zugänglich, klar und verständlich darüber informieren, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und gegebenenfalls auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen (§ 36 Abs. 1 VSBG). Dies gilt nicht für Unternehmer, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres 10 oder weniger Personen beschäftigt haben (§ 36 Abs. 3 VSBG). Die Information ist im Übrigen auf der Internetseite zu veröffentlichen und/oder im Zusammenhang mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 36 Abs. 2 VSBG).

Nach Entstehen einer Streitigkeit muss zudem jeder Unternehmer (also unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter) in Textform über eine für ihn theoretisch zuständige deutsche Verbraucherschlichtungsstelle und darüber, ob er bereit bzw. verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen informieren (§ 37 VSBG).