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OLG Celle, Urteil vom 02.12.2015-7 U 75/15 (rechtskräftig durch Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde) – “Keine Planung und keine Bauleitung = Verschulden des Bauherrn?


Das Oberlandesgericht Celle hat einen in der Praxis gar nicht so seltenen Fall entschieden:

Der Bauherr ließ sein Wohnhaus durch verschiedene Unternehmer aber ohne Architekt sanieren. Bei den Trockenbauarbeiten entstehen Mängel. Der Trockenbauer verteidigt sich auch damit, dass der Bauherr ihm keine Ausführungsplanung zur Verfügung gestellt habe und keine Bauleitung auf der Baustelle gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat diesen Einwand mit einem Mitverschulden des Bauherrn i.H.v. 25 % der Mangelbeseitigungskosten, die als Vorschuss verlangt wurden, berücksichtigt. Es begründet dies damit, dass bei der aufwändigen und umfangreichen Sanierung es sich für den Bauherrn habe aufdrängen müssen, dass er einen Architekten mit der Ausführungsplanung und der anschließenden Bauleitung beauftragen müsse. Ein Teil der Mängel hätte nach Auffassung des Oberlandesgerichts durch die Vorgabe einer Detailplanung oder die Koordinierung durch einen Architekten vor Ort vermieden werden können. Bei der Bemessung der Mangelbeseitigungskosten ist eine Mitverursachung durch den Bauherrn anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Anerkannt ist, dass der Auftraggeber sich Fehler der von ihm beauftragten Planer anrechnen lassen muss. Dass eine komplett fehlende Planung dann ebenfalls ein Verschulden begründen kann, ist nicht so ganz überraschend. Der überwiegende Anteil der Verantwortung bleibt aber beim Auftragnehmer (der gegen die fehlende Planung natürlich hätte Bedenken anmelden müssen und nicht hätte einfach darauflos arbeiten dürfen).