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Oberlandesgericht München, Urteil vom 20.12.2016 – 9 U 1430/16 Keine Nachbesserungspflicht bei fehlerhafter Planung?


Das Oberlandesgericht München hat folgenden Fall entschieden:

Der Bauherr bestellt beim Unternehmer Verglasungsarbeiten an einer bogenförmigen Glas-Metallkonstruktion. Die Ausführungsplanung stellt der Bauherr. Noch vor Abnahme der Leistungen kommt es zu Wassereintritten. Der Bauherr rügt diese Mängel, der Unternehmer reagiert nicht und erhebt stattdessen Zahlungsklage auf seine Schlussrechnung. Der Bauherr erhebt Widerklage auf die Mangelbeseitigungskosten.

Der Klage wird stattgegeben, der Widerklage wird ebenfalls in Höhe von einem Drittel stattgegeben, i.H.v. zwei Drittel wird sie abgewiesen. Hintergrund ist, dass die vom Architekten vorgelegte Planung gar nicht funktionieren konnte, es gab elementare Planungsfehler, da das gewählte Glassystem völlig ungeeignet war, um eine dichte Konstruktion zu errichten.

Das Gericht gibt der Klage statt, da der Unternehmer mit der vorgegebenen Planung gar keine Möglichkeit hatte, ein mangelfreies Werk zu erstellen, es lässt ihn für die Mangelbeseitigungskosten gleichwohl mithaften, zu einem Drittel, da er keine Bedenken gegen die elementar fehlerhafte Planung angemeldet hat.

Das Vertragsverhältnis ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts München in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, da die Vertragserfüllung (auch ohne Abnahme) wegen der elementaren Fehlplanung objektiv unmöglich war.

Nicht eindeutig richtig ist die Entscheidung zumindest in dem Bereich, der das Verhalten des Auftragnehmers auf die Mängelrüge hin betrifft, da er keine Behinderung angemeldet hat und sich nicht darauf berufen hat, dass er zunächst eine fehlerfreie Planung benötigt, um seine Nachbesserungsarbeiten überhaupt durchführen zu können.