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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 15.02.2017 – 7 U 72/16 – “Ist ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn ausgeschlossen, weil er der Planung des Architekten zugestimmt hat?


Das Oberlandesgericht Celle hat folgenden Sachverhalt zu entscheiden gehabt:

Ein Architekt wird mit der sogenannten Vollarchitektur für den Umbau und die Renovierung einer Großküche in einem Kongresszentrum beauftragt. Nach Fertigstellung ergeben sich Baumängel im Bereich des Fußbodenaufbaus (mangelhafte Abdichtung, Feuchtigkeitsprobleme) sowie Lüftungs- und Brandschutzmängel.

Die Architekten verteidigen sich damit, dass mit dem Bauherrn (der Stadt Hannover) der Aufbau der Fußbodenkonstruktion ausdrücklich besprochen sei und der Auftraggeber der gewählten Ausführung zugestimmt habe. Bezüglich der Mängel am Brandschutz verteidigt sich der Architekt damit, dass das erforderliche Brandschutzkonzept nicht vorgelegen habe.

Der Architekt dringt mit keiner seiner Einwendungen gegen die Klage durch, der Einwand, der Bauherr habe der Ausführung zugestimmt wird vom Oberlandesgericht Celle zutreffenderweise dahingehend beschieden, dass die Zustimmung zumindest stillschweigend unter der Bedingung, dass die gewählte Ausführungsart zum Erfolg führt, steht. Das Risiko, ob die gewählte Ausführungsart, die der Architekt vorgeschlagen hat, zum Erfolg führt, trägt der Architekt und nicht der Bauherr.

Der Einwand, dass ein Brandschutzkonzept nicht vorliege, trifft den Architekt selbst, er hätte ohne ein solches Brandschutzkonzept weder planen noch die Leistungen ausschreiben dürfen.

Auch diese Entscheidung ist ein gutes Beispiel für die Erfolgshaftung im Werkvertragsrecht, die Hürden für den Auftragnehmer, dieses Risiko auf den Auftraggeber zu übertragen sind sehr hoch, im Ergebnis wird er das nur dann schaffen, wenn er eine ausdrückliche (schriftlich dokumentierte) Risikoübernahmevereinbarung mit dem Bauherrn schließt, bloße Kenntnis von Risiken beim Bauherrn reicht nicht aus.