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OLG München, Urteil vom 16.03.2017 – 14 U 1835/16 – „Internationale Zuständigkeit nach CMR“


Das OLG München hat sich mit Urteil vom 16.03.2017 (Az. 14 U 1835/16) mit der Frage befasst, ob Art. 39 Abs. 2 CMR einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet. Dieser regelt, dass ein Frachtführer Rückgriffsansprüche in dem Staat geltend machen kann, in dem einer der beteiligten Frachtführer sitzt. Da die Übernahme des Gutes im Streitfall in Deutschland (Ichenhausen) erfolgt ist, war jedenfalls die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 31 Abs. 1 b CMR gegeben. Die Frage, ob der besondere Gerichtsstand des Art. 39 Abs. 2 CMR dem entgegensteht hat das OLG München verneint und sich damit einer älteren Entscheidung des OLG Karlsruhe angeschlossen.

Zur Begründung führt das OLG München aus, dass Art. 39 Abs. 2 CMR keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründet. Dafür spreche insbesondere die Formulierung „kann… seinen Anspruch… erheben“, die schon sprachlich nur eine Möglichkeit eröffnet aber nicht ein zwingendes Muss. Dies gelte auch für die im französischen und englischen Wortlaut verwendeten Hilfsverben „peut“ und „may“. Der Formulierung in Art. 39 Abs. 2 CMR fehle jeder Hinweis auf die Ausschließlichkeit dieses Gerichtsstands.

Da die Rechtsfrage umstritten und durch den Bundesgerichtshof noch nicht geklärt ist, hat das OLG München insoweit die Revision zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob diese eingelegt wird und ob der BGH zu einem anderen Ergebnis gelangt.