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BGH, Urteil vom 08.12.2015 – VI ZR 139/15 – “Haftung für den Betrieb eines Kfz


Durch § 7 StVG wird die verschuldensunabhängige Haftung des Fahrzeughalters für Schäden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges begründet. Da bei Ersatzansprüchen auf dieser Grundlage dem Ersatzpflichtigen bzw. dessen insoweit verpflichteten Haftpflichtversicherung kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden muss, ergeben sich hieraus erhebliche Vorteile für den Geschädigten. Deshalb ist die Abgrenzung des Tatbestandsmerkmales des „Betriebes“ immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Eine der Abgrenzungsfragen ist eine Unterscheidung zwischen der Nutzung des Kraftfahrzeuges als Fortbewegungs-/Transportmittel, somit zweifelsfrei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges einerseits und dessen Benutzung als „Arbeitsmaschine“ andererseits. Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil vom 08.12.2015 – VI ZR 139/15 (NJW 2016, 1162 ff.) über folgenden, verkürzt dargestellten Sachverhalt zu entscheiden:

Der Kläger hatte Heizöl bestellt, welches durch einen Tank-Lkw angeliefert wurde. Während des Beginnes des Pumpvorganges vom Tankwagen in den Ölraum des Wohnhauses befanden sich der Tankwagenfahrer und der Hausherr im Keller. Als diese wieder vor das Haus traten war festzustellen, dass durch eine Undichtigkeit im Verbindungsschlauch am Lkw in erheblichen Mengen Heizöl austrat, hierdurch wurde der öffentliche Verkehrsraum, das Grundstück des Klägers, das Wohnhaus von außen sowie auch im Inneren durch das Heizöl erheblich beschädigt. In den beiden Voristanzen wurden der Halter des Tank-Lkw sowie dessen Kfz-Haftpflichtversicherer zum Schadenersatz verurteilt. Mit der Revision wurde geltend gemacht, es sei das Kraftfahrzeug allein als Arbeitsmaschine eingesetzt worden, auf die Gefährdungshaftung könne sich der Kläger nicht berufen.

Im Ergebnis wurde durch den Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt und die Haftung nach der Gefährdungshaftung, aufgrund § 7 StVG, bestätigt. Wesentliche Kriterien waren die Schadensverursachung bei der Entladung, was der Nutzung des Kraftfahrzeuges als Transportmittel zuzuordnen ist, sowie die Entstehung des Schadens im öffentlichen Verkehrsraum, da sich der Tank-Lkw während des Entladevorganges noch auf der öffentlichen Straße befand.

Bei der Verursachung von Schäden unter Beteiligung eines Kraftfahrzeuges ist immer sehr genau zu prüfen, ob nicht die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung Anwendung findet mit Direktanspruch gegen den Versicherer zum Fahrzeug. Dies erleichtert die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erheblich.