Project Description

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.07.2016 – 16 U 233/15– “Haftung für Beiträge bei Facebook


Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 21.07.2016 (16 U 233/15) entschieden, dass der Inhaber eines Facebook-Accounts, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter sichert, für über sein Mitgliedskonto begangene Rechtsverstöße haftet.

Im Streitfall wurden unter dem Facebook-Account des Beklagten auf der vom Kläger eingerichteten öffentlichen Pinnwand bei Facebook rechtswidrige Inhalte veröffentlicht, wobei der Beklagte bestritten hat, dass diese von ihm stammen. Das OLG hat gleichwohl eine Haftung bejaht und sich dabei auf eine Entscheidung des BGH zur Haftung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos (so genannte „Halzband“-Entscheidung, BGH, Urteil vom 11.03.2009 – I ZR 114/06) berufen. Danach muss der Inhaber  eines eBay-Mitgliedkontos, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, sich so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt, wenn ein Dritter an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist und es zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen benutzt, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat. Diese für Mitgliedskonten bei eBay aufgestellten Grundsätze hat das OLG Frankfurt auf einen Facebook-Account übertragen. Demnach kam es auf die Frage, ob der Beklagte die Postings selbst bei Facebook eingestellt hat, oder hat einstellen lassen, bzw. ob er die Verwendung der Zugangsdaten zu seinem Mitgliedskonto bei Facebook durch Dritte veranlasst oder geduldet hat, nicht an. Entscheidend war vielmehr, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag nicht hinreichend Sorge dafür getragen hat, das Dritte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und das Passwort seines Mitgliedskontos erlangten. Dieser hatte nämlich eingeräumt, dass sein Umgang mit den eigenen Zugangsdaten recht sorglos erfolgt sei, weil er sich zum Beispiel auch bei Freunden bei seinem Account angemeldet hat, ohne sich auszuloggen und sich auch keine Gedanken darüber gemacht hat, ob gegebenenfalls automatisch sein Passwort gespeichert werde.

Die sichere Verwahrung der eigenen Nutzerdaten erfolgt – natürlich nicht nur bei Facebook, sondern generell -, insbesondere im Interesse des Inhabers des jeweiligen Mitgliedskontos am Schutz seiner Daten. Die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt, dass darüber hinaus aber auch nicht unerhebliche Haftungsrisiken beim sorglosen Umgang mit den Nutzerdaten einhergehen können, auch wenn derzeit noch nicht feststeht, ob der BGH die vom OLG Frankfurt vertretene Auffassung bestätigen wird.