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Urteil, LG Karlsruhe vom 28.06.2017 – 19 S 33/16 – “Großkundenrabatt und Abrechnung nach Gutachten


Bei der Regulierung von Kfz-Haftpflichtschäden ist nicht nur auf die Haftung dem Grunde nach Wert zu legen sondern auch auf die Feststellung des erstattungsfähigen Schadens. Es ist in den letzten Jahren verstärkt in der Rechtsprechung die Höhe eines erstattungsfähigen Schadens bei fiktiver Abrechnung (auf Grundlage eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags) diskutiert worden, unter unterschiedlichen Gesichtspunkten.

Eine Möglichkeit der Kürzung fiktiver Reparaturkosten ergibt sich durch die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach der Schädiger bzw. seine Kfz-Haftpflichtversicherung unter gewissen Voraussetzungen auf eine mühelos erreichbare, qualitativ zumindest ebenso gute jedoch günstigere Werkstattalternative verweisen darf, deren Kosten dann der fiktiven Abrechnung zugrunde zu legen sind. Dies gilt grundsätzlich jedoch nur bei Fahrzeugen, welche älter als drei Jahre sind. Im Übrigen ist anerkannt, dass jedenfalls zunächst der Kostenaufwand in einer herstellergebundenen Fachwerkstatt herangezogen werden kann.

Eine andere Problematik ist die Berücksichtigung genereller Rabatte, insbesondere bei Fahrzeugflotten/Großkunden. Insoweit hatte sich das Landgericht Karlsruhe in einem Berufungsverfahren mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein jedenfalls grundsätzlich belegter Großkundenrabatt auch bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten eines unfallgeschädigten Fahrzeuges, nicht älter als drei Jahre, heranzuziehen ist. Dies wurde entgegen dem Urteil in erster Instanz mit Urteil vom 28.6.2017 – 19 S 33/16 bestätigt.

Durch die Beklagte wurde konkret zum Großkundenrabatt vorgetragen. Ein durch das Gericht beauftragte Gutachter konnte anhand einer Rechnung zum identischen Fahrzeug wegen eines Schadens, welcher ein Jahr zuvor repariert wurde, in einer herstellergebundenen Fachwerkstatt, die unaufgeforderte Einräumung eines Rabattes auch feststellen. Die Beklagte hatte eine Anhörung der als Zeugen/Partei bezeichneten Geschäftsführer oder anderer Mitarbeiter verweigert.

Aufgrund der konkreten Feststellungen konnte das Landgericht Karlsruhe die Überzeugung gewinnen, dass ein Rabatt für die Klägerin als Geschädigte generell eingeräumt wird, so dass dieser auch bei der fiktiven Abrechnung aufgrund der subjektbezogenen Schadensbemessung zu berücksichtigen war.