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OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 28.07.2016 – 5 UF 370/15 – „Grenzen des Ausbildungsunterhalts


Eltern sind gegenüber ihren Kindern bis zum Abschluss einer Erstausbildung zum Unterhalt verpflichtet, dabei kann es sich auch um ein Studium handeln. Es ist weiter anerkannt, dass im Falle eines (zeitlich und inhaltlich) in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Verlaufs, mit Abschluss einer Berufsausbildung nach dem Abitur und anschließendem Studium auch noch für das Studium ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bestehen kann.

Allerdings handelt es sich insoweit letztlich um eine Ausnahme und es müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein. Dies wurde für einen Sachverhalt verneint, über welchen das OLG Frankfurt/M. mit Beschluss vom 28.07.2016 – 5 UF 370/15 (FamRZ 2017, 376 f.) zu entscheiden hatte. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt bestand zwischen dem Kind und dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Vater langjährig kein Kontakt, das Abitur wurde bereits 2004 abgelegt, danach eine Unterhaltszahlung eingestellt. Erst im Jahr 2011, nach zunächst erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung im medizinischen Bereich, wurde ein Medizinstudium aufgenommen. In dem gesamten Zeitraum bestand zwischen dem Kind und dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Vater kein Kontakt.

Aufgrund des großen zeitlichen Abstandes sowie insbesondere fehlender Hinweise gegenüber dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Vater, dass mit der Ausbildung das Berufsziel noch nicht erreicht ist, wurde ein Anspruch auf Unterhalt abgelehnt. Geklagt hatte insoweit nicht das Kind direkt sondern das BAföG-Amt, welches in Vorleistung getreten war. Die Entscheidung zeigt, dass zwar Ausnahmen hinsichtlich der Grundsätze zum Ausbildungsunterhalt bestehen. Es muss jedoch immer für den konkreten Fall überprüft werden, ob die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.