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OLG Koblenz, Beschluss vom 24.05.2016 – 13 WF 501/16– “Gemeinsame Veranlagung nach der Trennung


Ehegatten haben die Möglichkeit zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung. Voraussetzung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Veranlagungszeitraum/jeweiligen Kalenderjahr bestand. Im Rahmen der Trennung kommt es insoweit zu einer „Überlagerung“, indem gemeinsame Steuerbescheide erst nach der Trennung ergehen bzw. der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer erst nach der Trennung einzureichen ist.

Zwar ergibt sich aus der gemeinsamen Veranlagung regelmäßig das günstigste Gesamtergebnis aus beiden Einkünften. Der Ehegatte, welcher jedoch zunächst mit der Steuerklasse V veranlagt wurde, kann im Rahmen der nachträglich getrennten Veranlagung eine erhebliche Steuererstattung erwarten. Aufgrund der nachehelichen Solidarität besteht jedoch die Verpflichtung zur Mitwirkung an der gemeinsamen Veranlagung, soweit diese zulässig ist und ein daraus entstehender Nachteil ausgeglichen wird bzw. bereits ausgeglichen wurde.

Es hatte sich das OLG Koblenz mit einem Beschluss vom 24.05.2016 – 13 WF 501/16 mit der Frage zu befassen, ob trotz bereits bestehender Bestandskraft eines Steuerbescheides noch die Mitwirkung an der gemeinsamen Veranlagung gefordert werden kann. Dies war zu bejahen. Es ist, wie dies zutreffend durch das OLG Koblenz festgestellt wurde, bis zur Bestandskraft beider Steuerbescheide die nachträgliche gemeinsame Veranlagung immer noch möglich, so dass auch die diesbezügliche Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten, trotz Bestandskraft dessen Steuerbescheides, im Rahmen eines Verfahrens vor dem Familiengericht durchgesetzt werden kann.