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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.03.2017 – IX ZB 45/15 – V ZR 193/16 Freigegeben ist freigegeben


Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters gab der bestellte Treuhänder die so genannte Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO ab. Diese hat zum Inhalt, dass für Ansprüche, die nach Ablauf einer Frist von drei Monaten entstehen, diese nur noch gegen den Mieter selbst und nicht mehr gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können. Hiermit soll der Insolvenzverwalter die Möglichkeit haben, die Masse von Belastungen aus dem Mietverhältnis freizustellen. Mit Abgabe der Erklärung geht die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis das Mietverhältnis betreffend in vollem Umfang auf den Schuldner über. Der Insolvenzverwalter gibt das Mietverhältnis aus dem Insolvenzbeschlag frei. Der Bundesgerichtshof hatte zu klären, was mit der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses geschieht. Der eingesetzte Treuhänder vertrat die Ansicht, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch weiterhin der Masse gehört. Dieser Ansicht folgt der Bundesgerichtshof nicht. Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung scheidet auch der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer Mietkaution bis zur gesetzlich zulässigen Höhe aus der Insolvenzmasse aus. Die Freigabe erstreckt sich auf dasjenige Vermögen des Schuldners, das der weiteren Durchführung des Mietvertrages zuzuordnen ist. Vom Insolvenzbeschlag frei werden deshalb insbesondere alle mietvertraglichen Forderungen des Schuldners, die erst nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Enthaftungserklärung entstehen. Zu diesen gehört nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nach dem Sinn und Zweck der Kaution auch der Kautionsrückzahlungsanspruch. Nur wenn der Mieter auch seinen vertraglichen Verpflichtungen, die nach Abgabe der Enthaftungserklärung entstehen nachkommt, erlangt das Recht des Schuldners an der Kaution seinen endgültigen Wert. Gerechtfertigt ist es daher, dass mit Freigabe des Mietverhältnisses auch der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aus dem Insolvenzbeschlag ausscheidet, soweit es sich um eine Kaution im gesetzlich zulässigen Rahmen handelt. Damit kann der Schuldner die Kaution vereinnahmen.