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OLG Bamberg, Beschluss vom 02.01.2018 – 3 Ss OWi 1704/17 Fahrverbot trotz verkehrspsychologischer Schulung


Es stellt sich immer wieder die Frage, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen von einem Regelfahrverbot im Bußgeldbereich abgesehen werden kann. Es hatte das OLG Bamberg in einem Beschluss vom 02.01.2018 – 3 Ss OWi 1704/17 in II. Instanz aufgrund Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft über die Verhängung eines Regelfahrverbotes aufgrund Geschwindigkeitsüberschreitung zu entscheiden.

Grundlage der Entscheidung war eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn um 34 km/h. Vorangegangen war, rechtskräftig geworden erst 4 Tage zuvor, eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs war nach dem Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot, aufgrund Beharrlichkeit, zu verhängen. Es waren auch noch zwei weitere Eintragungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu berücksichtigen.

Zwar wurde durch das OLG Bamberg betont, dass auch die Verhängung eines Regelfahrverbotes kein Automatismus darstellt, vielmehr dem Richter ein Ermessensspielraum zusteht. Hier wurde jedoch in erster Instanz allein aufgrund des Umstandes der Ableistung einer verkehrspsychologischen Schulung, im Urteil darauf gestützte Annahme einer positiven Entwicklung der Einstellung der Autofahrerin, vom Fahrverbot abgesehen. Dies genügte dem OLG Bamberg nicht. Es wurde betont, dass eine Vielzahl verschiedener Umstände, welche sich günstig in der Bewertung auswirken, vorliegen müsse, um von einem Fahrverbot abzusehen.

Aufgrund des erheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwandes für eine entsprechende verkehrspsychologische Schulung ist sorgsam abzuwägen, wann eine solche Maßnahme, jedenfalls mit der Zielrichtung einer günstigeren Entscheidung in einem Bußgeldverfahren, in Anspruch genommen wird.