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BGH, Urteil vom 28.02.2018 – Rs C-46/17 – “Europäischer Gerichtshof hält § 41 Satz 3 SGB VI für nicht diskriminierend und damit wirksam


  • 41 Satz 3 SGB VI ermöglicht es (wie jetzt feststeht als zulässige Ausnahme vom Grundsatz der automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Erreichen der Regelaltersgrenze), einen Arbeitnehmer, der das Regelalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat – gegebenenfalls auch mehrfach – befristet weiter zu beschäftigen.

Das Landesarbeitsgericht Bremen hatte Zweifel an der Wirksamkeit der Vorschrift bzw. deren Vereinbarkeit mit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge und der Gleichbehandlungsrichtlinie. Der Europäische Gerichtshof teilt diese Zweifel nicht und stellt fest, dass nicht nur die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit dem Bezug einer regulären Altersrente grundsätzlich zulässig sei, sondern auch, dass ein Arbeitnehmer, der das Regelalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat, sich nicht nur hinsichtlich seiner sozialen Absicherung von anderen Arbeitnehmern unterscheidet, sondern auch dadurch, dass er sich regelmäßig am Ende seines Berufslebens befindet und damit im Hinblick auf die Befristung seines Vertrages nicht vor der Alternative steht, in den Genuss eines unbefristeten Vertrags zu kommen.

Der Europäische Gerichtshof weist allerdings in seinen Entscheidungsgründen auch darauf hin, dass die übrigen Vertragsbedingungen bei einer entsprechenden Verlängerung/Befristung nicht verändert werden dürfen, es gelten also insoweit die gleichen strengen formalen Anforderungen an Verlängerungen, die nach § 14 Abs. 2 TzBfG gestellt werden.