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BAG, Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 318/15 –Ersterkrankung oder Folgeerkrankung?


Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 25.05.2016 die Klage eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung abgewiesen. Hintergrund war folgende Konstellation:

Der Kläger war vom 09.09.2013 bis 20.10.2013 wegen eines sogenannten Facettensyndroms arbeitsunfähig krankgeschrieben, es handelt sich dabei um eine relativ häufige Erkrankung der Wirbelgelenke, die zu Rückenschmerzen führt. Am 17.10.2013 ging er erneut zu seinem Hausarzt, diesmal wegen Schulterschmerzen, am Montag, 21.10.2013 attestierte der Hausarzt wegen Schulterschmerzen Arbeitsunfähigkeit mit einer Erstbescheinigung bis 05.11.2013. Der Kläger machte dann Arbeitsunfähigkeit und einen daraus folgenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab dem 21.10.2013 geltend. Er verlor sowohl vor dem Landesarbeitsgericht wie dem Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht begründet die Klageabweisung damit, dass nach dem Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt ist, auch wenn während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht immer nur dann, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet ist, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Dass ist entweder dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer zumindest kurzzeitig wieder genesen war und tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war. Dafür, dass dies der Fall war, trägt der Arbeitnehmer die Beweislast. Er trägt damit auch das Risiko, dass nicht mehr festgestellt werden kann, ob die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der erneuten Erkrankung erst nach Ablauf der ersten Phase der Arbeitsverhinderung eingetreten ist oder ob schon während der ersten, sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit auch die zweite Erkrankung bestanden hat.