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BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 – “Erstattungsfähige Sachverständigenkosten


Im Falle der unfallbedingten Beschädigung eines Kraftfahrzeuges hat der Eigentümer Anspruch auf Erstattung des notwendigen Aufwandes zur Beseitigung des Schadens. Anerkannt ist, dass bei Schäden mit einem gewissen Umfang, jedenfalls ab kalkulierten Reparaturkosten von EUR 1.000,00, hierzu auch die Erstattung von Kosten wegen gutachterlicher Einschätzung des Reparaturaufwandes/Fahrzeugschadens gehört. Die diesbezüglichen Kosten sind nach der Haftungsquote durch den Schädiger bzw. dessen Versicherer zu erstatten.

In letzter Zeit wird durch die Haftpflichtversicherer im Schadenfall verstärkt die Begründetheit von Kosten einer Begutachtung überprüft und insoweit auch Kürzungen vorgenommen. Betroffen sind überwiegend die Nebenkosten des Gutachters. In einem Rechtsstreit aus abgetretenem Recht, betrieben durch einen Gutachter wegen Erstattung restlicher Kosten für die Erstellung des Schadengutachtens, hatte nunmehr der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 zu entscheiden.

Zunächst wurde festgestellt, dass die Preisgestaltung von Gutachtern für den Geschädigten nicht durchsichtig ist, dieser deshalb letztlich die Preise der Gutachter nicht miteinander vergleichen kann. Es ist ein Geschädigter auch nicht zur Überprüfung des Marktes, zur Ermittlung des günstigsten Sachverständigen, verpflichtet, dies wurde in der Entscheidung bestätigt. Ohne gesonderte Erkundigungen wurde gleichwohl darauf verwiesen, dass der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur Anspruch auf Erstattung des erforderlichen Herstellungsaufwandes hat. Weiter wurde auf das Wirtschaftlichkeitsgebot verwiesen.

In Bezug auf die Nebenkosten zum Gutachten, insbesondere Fahrtkosten, Foto- und Kopierkosten, wurde seitens des Bundesgerichtshofes auf das Entschädigungsgesetz für Zeugen und Sachverständigen (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz JVEG) verwiesen mit dem Hinweis, dass dies allgemein zugänglich sei. An diesem Entschädigungsgesetz orientiert wurde sodann letztlich die Höhe der Nebenkosten durch den Bundesgerichtshof im Einzelnen überprüft, teilweise bestätigt und teilweise gekürzt bzw. die diesbezüglichen Überprüfungen des Berufungsgerichts bestätigt.

Soweit es im Rahmen einer Schadenregulierung hinsichtlich der Kosten für ein Schadengutachten zu Kürzungen der gegnerischen Versicherung kommt, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofes dafür heranzuziehen, ob durch den Versicherer Kürzungen zu Unrecht erfolgt sind, oder der Gutachter die Rechnungen reduzieren muss.