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BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15 – “Einschränkung der Störerhaftung


Gerade erst hat die Bundesregierung beschlossen, dass zukünftig die Einrichtung offener WLAN-Netze erleichtert und die Haftung von Anschlussinhabern reduziert werden soll. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit einem aktuellen Urteil vom 12.05.2016 (I ZR 86/15) die Störerhaftung bereits eingeschränkt und entschieden, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft. Eine solche Verpflichtung hatte der Bundesgerichtshof in einer älteren Entscheidung im Verhältnis zwischen Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern bejaht. Bereits bei volljährigen Kindern oder Familienangehörigen hat der Bundesgerichtshof aber ebenfalls in der Vergangenheit entschieden, dass dort keine Belehrungs- und Überwachungspflichten bestehen. Unklar war allerdings, ob der Entscheidung die Besonderheiten des familiären Zusammenlebens zugrunde lagen oder ausschließlich der Umstand, dass Volljährige eigenverantwortlich handeln und damit durch den Anschlussinhaber nicht belehrt und überwacht werden müssen.

Mit der Entscheidung, zu der die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, hat der BGH aber jetzt klargestellt, dass der Anschlussinhaber generell nicht für Handlungen eigenverantwortlich handelnder Dritter, die mit seinem Wissen und Wollen auf den Internetanschluss zugreifen, haftet. Diese begrüßenswerte Entscheidung stellt eine erhebliche Erleichterung für die Verteidigung des Anschlussinhabers in Filesharingfällen dar, ändert aber natürlich nichts daran, dass die Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Inhalte unzulässig ist.