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 Diskriminierungsfreie Stellenausschreibungen und das dritte Geschlecht


Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2017 entschieden hat, dass es neben dem männlichen und dem weiblichen ein drittes Geschlecht gibt, stellt sich auch die Frage, wie zukünftig bei Ausschreibungen vorzugehen ist, um die Zugehörigen zum dritten Geschlecht (intersexuell) nicht zu diskriminieren.

Hat man bisher insofern geschlechtsneutral ausgeschrieben, dass man entweder die männliche und die weibliche Berufsbezeichnung oder aber die Kürzel (m/w) verwendet hat, so kommt in Betracht, dass man intersexuelle Personen, wenn man nur männliche/weibliche Bewerber anspricht, bereits dadurch diskriminiert bzw. einen Tatbestand schafft, der eine Diskriminierung nahe legt. Man müsste, um hier auf der sicheren Seite zu sein, zukünftig in Stellenausschreibungen wohl sowohl die Bewerber, die intersexuell sind wie auch diejenige, die transsexuell sind, erwähnen. Diskutiert werden insoweit folgende Optionen:

  1. Option (m/w/i/t), wobei damit gemeint ist männlich, weiblich, intersexuell und transsexuell oder aber
  2. Option (m/w/d), um klarzumachen, dass auch Zugehörige eines dritten Geschlechts willkommen sind, sich zu bewerben

In der Konsequenz müsste man sich dann auch bei Online-Bewerbungsformularen überlegen, ob die Anrede Herr/Frau insgesamt gestrichen wird und die Geschlechtskennzeichnung insoweit ebenfalls erweitert wird und nicht nur männlich/weiblich zur Auswahl steht.

Für den Zeitraum vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt es wohl noch Vertrauensschutz für Arbeitgeber, seitdem ist bei Ausschreibungen und der Verwendung von Formularen aber sicherlich besondere Vorsicht erforderlich, um keinen Anschein der Diskriminierung von Menschen mit drittem Geschlecht zu setzen.