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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017 – I-3 Wx 173/17 Die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft


Nach dem Tod des Erblassers hat der Erbe sechs Wochen Zeit über die Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft zu entscheiden. Ist die Entscheidung gefallen, die Erbschaft (durch ausdrückliche Erklärung oder durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist) also angenommen oder ausgeschlagen, ist dies grundsätzlich nicht mehr zu revidieren. Allerdings kann bei Vorliegen eines Irrtums die Annahme oder Ausschlagung angefochten werden. Umstritten ist, ob die falsche Vorstellung darüber, wem die Erbschaft infolge der Ausschlagung zugutekommt, zur Anfechtung berechtigt oder es sich dabei lediglich um einen unbeachtlichen Motivirrtum handelt. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 21.09.2017 (I-3 Wx 173/17) in folgendem Fall eine Anfechtung zugelassen:

Der Erblasser hat neben seiner Ehefrau einen Sohn hinterlassen. Der Sohn hat die Erbschaft selbst und gemeinsam mit seiner Ehefrau auch für die von ihnen vertretene Tochter ausgeschlagen, dies in der Annahme, dass damit der Nachlass in voller Höhe seiner Mutter/der Ehefrau des Erblassers zukommt. Tatsächlich existierte aber noch eine Schwester des Erblassers, die infolge der Ausschlagung Miterbin neben der Ehefrau des Erblassers wurde. Der Sohn und seine Ehefrau haben mit der Behauptung, keine Kenntnis von der Existenz der Schwester gehabt zu haben, ihre Ausschlagung aufgrund Irrtums angefochten. Das OLG hat jedenfalls die Anfechtung der Ehefrau für die Tochter für durchgreifend erachtet, weil zu den unmittelbaren und wesentlichen Wirkungen der Ausschlagung nicht nur gehört, dass der Ausschlagende die ihm zugedachte Rechtsstellung aufgibt, sondern ebenso, dass diese Rechtsstellung dem Nächstberufenen anfällt. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Ausschlagende davon ausgeht, dass die Erbschaft nach der Ausschlagung zwangsläufig einer bestimmten Person anwächst, soll ein Irrtum über die unmittelbaren und wesentlichen Wirkungen der Ausschlagung vorliegen, der zu einer Anfechtung berechtigt.

Die Sache ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Das letzte Wort wird also der Bundesgerichtshof haben. Unabhängig hiervon gilt aber, dass Erben (oder die Eltern minderjähriger Kinder, die als Erben in Betracht kommen) vor einer Ausschlagung oder Annahme einer Erbschaft die sich hieraus ergebenden Folgen genau prüfen und abwägen sollten.