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Der Fahrzeugausfallschaden


Im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges kann auch ein Anspruch auf Schadenersatz in Geld wegen der entzogenen Nutzung des eigenen Fahrzeuges bestehen. Insoweit kommen verschiedene Ansatzpunkte in Betracht.

Grundvoraussetzung ist, dass ein konkreter Fahrbedarf im Zeitraum des Fahrzeugausfalles, z.B. während einer Reparatur, bestand. Daran kann es im Falle einer stationären Behandlung, auch unfallbedingt, eines Urlaubes ohne PKW oder ähnlichem fehlen. Im Übrigen kann der Fahrzeugausfall durch die Nutzung eines Mietfahrzeuges kompensiert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten in der Regulierungspraxis stark umstritten ist. Soweit der Geschädigte die Gelegenheit hat, sich durch regelmäßig 3 Vergleichsangebote über die angebotenen Mietwagenpreise zu informieren, und tut er dies nicht, steht ihm regelmäßig nur der notwendige Aufwand zu. Im Streitfall unterliegt die Einschätzung, welche Mietwagenkosten im relevanten räumlichen und zeitlichen Bereich erforderlich waren, der richterlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO, wobei als Hilfsmittel Erhebungen nach Schwacke und dem Fraunhofer-Institut herangezogen werden können, mit sehr unterschiedlichen Ergebnissen.

Für den privaten Bereich ist anerkannt, dass bei Verzicht auf die Nutzung eines Mietwagens Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, dies wird auch für ein Geschäftsfahrzeug, welches nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt wird, vertreten (OLG München, Urteil vom 17.04.2009 – 10 U 5690/08; OLG Naumburg, Urteil vom 13.03.2008 – 1 U 4407, offen gelassen z.B. BGH, Beschluss vom 21.01.2014 – VI ZR 366/13).

Bei Fahrzeugen im Betriebsvermögen, welche unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt werden (z. B. Taxi, Spedition, Fahrschule und ähnliches) ist der Geschädigte regelmäßig darauf angewiesen, den Schaden aus dem Fahrzeugausfall durch einen Umsatzausfall, abzüglich ersparter Aufwendungen, darzulegen. Durch das Landgericht Ingolstadt wurde in einem Urteil vom 10.10.2014 – 42 O 1490/13 (DAR 2016,337) als weitere Möglichkeit in diesem Fall jedoch bestätigt, dass bei Darlegung, dass Ersatzfahrzeuge auch für den Fall von fremd verursachten Schäden vorgehalten werden, Vorhaltekosten geltend gemacht werden können, nach einer pauschalen Betrachtung, was für den Geschädigten aufgrund der leichteren Darstellbarkeit von erheblichem Vorteil ist.