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BGH, Beschluss vom 05.01.2017-VII ZR 184/14 – „Abrechnung beim Stundenlohnvertrag?“


Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 05.01.2017 die Abrechnungsgrundsätze bei im Stundenlohnvertrag, der sich nach dem BGB richtet (also ohne Einbeziehung der VOB/B), vergebenen Arbeiten klargestellt. Die Parteien des Rechtsstreits hatten einen Vertrag über die Sanierung eines sogenannten Motorhomes eines Formel 1-Rennstalls abgeschlossen. Während das Sanierung teilte der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit, dass er sich umentschieden habe und ein ganz neues Motorhome errichten wolle, weitere Arbeiten am Sanierungsobjekt seien nicht erforderlich. Der Auftragnehmer rechnet seine erbrachten Leistungen ab, als sie nicht bezahlt werden, klagt er. Im Rahmen der Klage hat der Auftragnehmer die erbrachten Stunden nicht einzelnen Tätigkeiten zugeordnet. Er gewinnt vor dem Landgericht, unterliegt aber vor dem Oberlandesgericht, da dieses meint, dass eine solche zeitliche Zuordnung der Stundenlohnarbeiten zu einzelnen Leistungen erforderlich sei. Der Auftragnehmer greift die Entscheidung des Oberlandesgerichts an und hat Erfolg.

Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass es im Rahmen eines Stundenlohnvertrages genügt darzulegen, wie viele Stunden insgesamt für die Vertragsleistung aufgewendet wurden, der Auftragnehmer müsse nicht angeben, welche Arbeiten er zu welchem Zeitpunkt mit welchem Zeitaufwand erbracht habe.

Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass es auch nicht der Vorlage von Stundennachweisen (Rapporten) bedarf. Wenn der Auftraggeber allerdings die Stunden bestreitet, ist über diese Frage Beweis zu erheben, allerdings ist dem Auftragnehmer auch dann nicht abzuverlangen, dass er nachweist an welchen Tagen welche Arbeitsstunden erbracht wurden, vielmehr ist zu klären, ob die abgerechneten Arbeitsstunden für den vertraglich geschuldeten Erfolg aufgewendet wurden.

Der Auftraggeber beim Stundenlohnvertrag muss darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass eine sogenannte unwirtschaftliche Betriebsführung des Auftragnehmers vorlag. Erst dann muss der Auftragnehmer darlegen und behaupten, wie viele Stunden er für welche Leistungen konkret aufgewendet hat.

Für Handwerker ist diese Entscheidung allerdings kein Freibrief, im Rahmen von Stundenlohnverträgen nicht sauber zu dokumentieren. Ist die VOB/B vereinbart, folgt dies schon aus dem dortigen § 15, der weitergehende Dokumentationspflichten statuiert, als dies beim bloßen BGB-Vertrag der Fall ist. Auch sonst erleichtert die saubere Dokumentation die Durchsetzung von Ansprüchen.

Für Auftraggeber ist der Stundenlohnvertrag die sicherlich am wenigsten kalkulierbare und deswegen kostenmäßig äußerst riskante Variante der Beauftragung von Bauleistungen.