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Berater muss über strafrechtliches Ermittlungsverfahren informieren |
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BGH, Urteil vom 10.11.2011 – III ZR 81/11
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen verschiedener Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit einer Anlageberatung. Er meint, dass die Beklagte als Anlageberaterin ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, den Anleger über den zum Zeitpunkt der Zeichnung anhängige und ihr bekannte Ermittlungsverfahren aufzuklären. Der Bundesgerichtshof bestätigt die Auffassung des Berufungsgerichts und entscheidet, dass als für eine Anlageentscheidung wesentlicher und damit aufklärungspflichtiger Umstand auch das Ermittlungsverfahren hätte erwähnt werden müssen. Denn die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen stand ernsthaft zur Disposition. Zu den aufklärungspflichtigen Umständen zählt nicht nur eine rechtskräftige Verurteilung, sondern auch ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat. Aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers ist bereits beim Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens die Vertrauenswürdigkeit von Fondsverantwortlichen erschüttert und deshalb offenzulegen. Der Berater ist insbesondere verpflichtet, nicht nur solche Umstände mitzuteilen, die sich auf das Anlageobjekt selbst beziehen, sondern auch solche, die für die Seriosität und Zuverlässigkeit der Fondsverantwortlichen wichtig sind oder sein können.
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Treuhandvollmacht nicht immer nichtig |
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BGH, Urteil vom 11.10.2011 – XI ZR 415/10
Insbesondere in den neunziger Jahren haben sich viele Anleger durch die Bevollmächtigung von Treuhän-dern an verschiedenen Fonds beteiligt. Der Treuhänder hat oft mittels der ihm erteilten Vollmacht die ge-samte Abwicklung übernommen. Viele Anleger haben die Verpflichtung gegenüber den Banken, die die Beteiligungen finanziert haben, dadurch zu umgehen versucht, indem sie geltend gemacht haben, dass die dem Treuhänder erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei und der Darlehensvertrag daher unwirksam ist. Im vom BGH entschiedenen Fall haben die Anleger zwar die Darle-hen selbst aufgenommen, jedoch den Fondsbeitritt nur durch den Treuhänder erklärt. Hierzu haben sie dem Treuhänder eine Vollmacht erteilt, die nach Ansicht der Anleger gegen Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz verstieß und nichtig war. Im Wege des Einwendungsdurchgriffs gemäß § 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz sollte der nichtige Fondbeitritt gegen die Darlehensgeberin wirken.
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Wirtschaftsprüfer zu Schadensersatz verurteilt |
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LG München I, Urteil vom 13.12.2011 – 28 O 17339/10
Das Landgericht München I hat am 13.12.2011 die bekannte Wirtschaftsprüfergesellschaft Pricewa-terhouseCoopers AG zu Schadensersatz verurteilt. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat einen Mittelverwendungskontrollvertrag abgeschlossen. Ein Mittelverwendungskontrolleur ist gegenüber künftigen Anlegern auch vor Abschluss des Vertrages und ohne konkreten Anlass verpflichtet sicher-zustellen, dass eine vorgesehene Regelung im Vertrag für eine effektive Mittelverwendungskontrolle geeignet ist. Ist dies nicht der Fall, muss er nach Aufnahme der Tätigkeit des Fonds unverzüglich dar-auf hinweisen, dass die im Prospekt werbend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle ihren Zweck nicht erfüllen kann und deshalb auf eine Änderung des Prospekts drängen und Anleger, die vor einer derartigen Prospektänderung ihr Interesse an einer Beteiligung bekunden, in geeigneter Weise unter-richten, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 19.11.2009 (Aktenzeichen III ZR 109/08) entschieden hat.
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Anrechnung von Steuervorteilen bei der Schadensberechnung |
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BGH, Urteil vom 1.3.2011 – XI ZR 96/09
Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gegen eine Bank aus vorvertraglicher Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung geltend gemacht. Die Vermittler haben arglistig über die Höhe der zu erwartenden Mietpoolausschüttungen getäuscht, die bewusst unseriös kalkuliert wur-den. Die Bank, die mit dem Vertrieb in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hat, konnte die Ver-mutung, von der evidenten Fehlkalkulation gewusst zu haben, nicht widerlegen und haftete daher.
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Erfüllung der Aufklärungspflicht durch Übergabe des Verkaufsprospektes |
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OLG Frankfurt, Urteil vom 6.5.2011 – 19 U 293/10
Anlageberater sind zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Diese Beratung kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. Als geeignetes Mittel kommt auch die Übergabe eines Ver-kaufsprospektes in Frage. Voraussetzung dafür ist, dass der Prospekt so rechtzeitig vor der vom Kapitalanleger getroffenen Anlageentscheidung übergeben wird, dass sich der Anleger durch Lektüre des Prospektes über die Anlage informieren kann. In der Berufungsinstanz hat der Kläger vorgetragen, den Prospekt erst am Tage der Zeichnung erhalten zu haben. Allerdings hat der Anleger den Zeichnungszeitpunkt selbst kurzfristig bestimmt, obgleich er die Möglichkeit zur eigehenden Lektüre des Prospektes mit ihren Chancen und Risiken hätte. Demnach lag keine Situation vor, sich schnell wegen der Bera-tungssituation ohne die Möglichkeit der umfassenden Information entscheiden zu müssen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies daher die Klage eines Anlegers mit der Begründung ab, dass sich die beratende Bank mit Erfolg auf die Aufklärung im Prospekt berufen konnte. Denn der Kläger hat sich selbst dazu entschlossen, die Zeichnung kurzfristig vorzunehmen, sodass die Bank davon ausgehen konnte, dass die sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bereits vorgenommen worden ist.
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Keine Verjährung von Schadensersatzansprüchen |
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BGH Urteil vom 27.09.2011 - AZ: VI ZR 135/10
Die Verjährung spielt in Kapitalanlagefällen eine besondere Rolle, da den Anlegern die Fehlberatung erst Jahre später auffällt. In diesem Zusammenhang ist der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des
§ 195 BGB bedeutsam. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit Schluss des Jahres, in welchem der Anleger von der Fehlberatung tatsächlich erfahren hat oder grob fahrlässig nicht erfahren hat. Die Anlegerin in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenem Fall hat zunächst eine eigene Anlage im Jahr 2003 gezeichnet. Der Beratung lag ein falscher Prospekt zugrunde. Im Jahr 2004 zeichnete sodann die Tante der Anlegerin eine ähnliche Anlage. Der Beratung aus dem Jahr 2004 lag ein Prospekt zugrunde, der die feh-lerhafte Beratung aus dem Jahr 2003 offen legte. Die Anlegerin las den Prospekt aus dem Jahr 2004. Die Vorinstanzen hatten angenommen, dass spätestens im Jahr 2004 die Fehlberatung aus dem Jahr 2003 hätte erkannt werden müssen, demnach der Anlegerin zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, wenn sie den Fehler doch nicht erkannt hat. Demzufolge wurde der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist 2004 angenommen.
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BGH-Urteile im Zusammenhang mit der Lehman-Insolvenz |
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BGH, Urteile vom 27.9.2011- Aktenzeichen XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10
Anleger hatten große Hoffnungen in die Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof gesetzt. Dieses Vertrauen hat der Bundesgerichtshof nunmehr in seinen beiden Urteilen vom 27.9.2011 enttäuscht. Der BGH stellte fest, dass eine Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung nicht verletzt wurde. So hat der Bundesgerichtshof eine Falschberatung durch den unterlassenen Hinweis, dass es sich um ein sogenanntes „Eigengeschäft" gehandelt hat und eine Gewinnmarge erzielt wird, verneint. Die Hamburger Sparkasse, die einen Einkaufsrabatt von 3,8 % erzielte, welchen sie nicht an die weiteren Kunden weitergab, war demnach nicht zur Aufklärung über diesen Rabatt verpflichtet. Denn verkauft die Bank eigene oder fremde Produkte im Wege des Eigengeschäfts, ist für den Kunden offensichtlich, dass Gewinne von der Bank erwirtschaftet werden.
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Keine Einziehung von Ausgleichsansprüchen gegen Kommanditisten durch eine für diesen Zweck gegründet |
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BGH, Urteil vom 12.4.2011 - II ZR 197/09
Drei Kommanditisten einer Publikums-KG gründeten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, um Ausgleichsansprüche aus § 426 Absatz 1 und 2 BGB gegen sanierungsunwillige Kommanditisten durchzusetzen. Die Kommanditisten haben im Hinblick auf ihre Außenhaftung gegenüber einem Gläubiger aus § 171 Absatz 1 HGB Zahlungen in Höhe von EUR 1.952.445,30 erbracht. Da sie von der KG keinen Ausgleich nach §§ 110, 161 Abs. 2 HGB erlangen konnten, wurden die Ausgleichsansprüche direkt gegenüber den Kommanditisten gemäß § 426 Abs. 1 und 2 BGB geltend gemacht. Um diese Ansprüche durchzusetzen, wurde eine GbR gegründet.
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Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos unwirksam |
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BGH, Urteil vom 7.6.2011 - XI ZR 388/10
Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos geschuldet ist, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die beklagte Bank hat in ihre Bedingungen die Zahlung einer Kontoführungsgebühr aufgenommen. Sie begründete die Berechtigung dieser Gebühr mit der Erbringung einer Sonderleistung an den Kunden in Form der ordnungsgemäßen Verbuchung der eingehenden Darlehnsraten und der Information des Kunden über den Stand der Verbindlichkeiten. Der Bundesgerichthof wies darauf hin, dass die Bank das Darlehenskonto ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken führt und der Kunde seine Zahlungspflichten bereits dem Kreditvertrag oder dem Zins- und Tilgungsplan entnehmen kann. Der Kunde ist auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos deshalb nicht angewiesen. Entgelte, die für Tätigkeiten erhoben werden, die im eigenen Interesse erbracht werden, halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht Stand. Sie weichen von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und sind daher unwirksam. Mangels Gegenleistung wird der Kreditnehmer durch eine solche Gebühr unangemessen benachteiligt.
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Verjährungsfrist beginnt nicht einheitlich |
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BGH, Urteil vom 24.3.2011 - III ZR 81/10
Bereits mit Urteil vom 22.7.2010 (Aktenzeichen III ZR 2003/09) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass jede Pflichtverletzung im Rahmen einer Kapitalanlageberatung verjährungsrechtlich selbstständig zu behandeln ist. Denn dem Gläubiger muss es in einem solchen Fall von mehreren Pflichtverletzungen unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Pflichtverletzungen verjähren.
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