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Der „neue“ Versorgungsausgleich |
Mit Wirkung zum 1.9.2009 wurde der Versorgungsausgleich anlässlich der Ehescheidung reformiert, und grundlegend neu gefasst. Damit ist jedoch unter anderem auch das frühere „Rentnerprivileg“ entfallen. Nach der Regelung des § 101 III SGB VI, welcher zum 31.8.2009 aufgehoben wurde, sind über eine rechtskräftige Scheidung hinaus Rentenzahlungen ohne Kürzung durch den Versorgungsausgleich weiter erbracht worden, bis der begünstigte Ehegatte aus den übertragenen Anrechten selbst Leistungen bezieht. Mit dem Ziel einer Entlastung der Sozialkassen wurde dieses „Rentnerprivileg“ ersatzlos gestrichen.
Es hatte nunmehr das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Beschluss vom 22.6.2011 über einen Fall zu entscheiden, wonach ein 1962 geborener ausgleichspflichtiger Ehemann im Vorruhestand bereits Pensionszahlungen erhielt, seine geschiedene, 1970 geborene Ehefrau als Ausgleichsberechtigte aus dem Versorgungsausgleich jedoch noch lange keine Leistungen erhalten würde.
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Problematischer Versorgungsausgleich |
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Nach der Reform des Versorgungsausgleiches anlässlich der Ehescheidung mit Wirkung zum 1.9.2009 ergibt sich mittlerweile durch die Rechtsprechung eine immer stärkere Verfeinerung für die Bewertung und die Teilung von Anrechten zur Altersvorsorge. Als einige Beispiele kann auf folgende Entscheidungen verwiesen werden:
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Kindesunterhalt im freiwilligen sozialen Jahr? |
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OLG Celle, Beschluss vom 6.10.2011 – 10 WF 300/11
Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt bis zum Abschluss einer Erstausbildung (§ 1610 Abs. 2 BGB). Unproblematisch ist diese Regelung, soweit die Erstausbildung in Form einer abgeschlossenen Lehre oder auch eines Studiums erfolgt. Es treten jedoch immer wieder Streitigkeiten auf, soweit nach Ende des Besuches der allgemeinbildenden Schule nicht direkt der Ausbildungsgang ergriffen wird, welcher zum später angestrebten Abschluss führt, sondern dies in „Zwischenschritten“ geschieht. So wurde in der Vergangenheit bereits durch den BGH gebilligt, dass ein Abiturient auch nach erfolgreich abge-schlossener Lehre noch einen Unterhaltsanspruch während eines anschließenden Studiums haben kann, soweit bestimmte Voraussetzungen, insbesondere inhaltliche Übereinstimmung und zeitnahe Durchführung, vorliegen.
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Versicherer im Versorgungsausgleich |
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OLG Stuttgart, Beschluss vom 9.8.2011 – 15 UF 25/11
Es wurde der gesetzliche Versorgungsausgleich im Rahmen der Ehescheidung mit Wirkung zum 1.9.2009 grundsätzlich neu geregelt. Wurde früher der Ausgleich auch bei privaten Rentenversicherungen und Be-triebsrenten vorrangig über die gesetzliche Rentenversicherung abgewickelt, so wird seit dem 1.9.2009 jedes einzelne Anrecht gesondert geteilt. Bei privaten Rentenanwartschaften kommt neben einer externen Teilung, mit Auszahlung eines Kapitalstammes in eine Zielversorgung, auch die internen Teilung in Betracht. Die privaten Rentenversicherungsträger haben dabei in der gesetzlichen Regelung durchgesetzt, dass Teilungskosten in Abzug gebracht werden dürfen, § 13 Versorgungsausgleichsgesetz. Für die interne Teilung ist streitig, ob nur die unmittelbar durch die Berechnung der Versorgungsanteile der Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleiches entstehenden Kosten (direkte Teilungskosten) abgezogen werden dürfen oder auch Folgekosten. Folgekosten entstehen insbesondere durch die zukünftige Verwaltung zweier Versicherungskonten. Naturgemäß versuchen Versicherungsgesellschaften auch die Folgekosten bei interner Teilung zu Lasten der Ehegatten durchzusetzen.
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Unterhaltsverwirkung, nicht eheliche Lebensgemeinschaft |
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Seit der Reform des nachehelichen Unterhalts zum 1.1.2008 ist durch § 1579 Nr. 2 BGB als Verwir-kungsgrund der Bestand einer gefestigten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gesetzlich geregelt. Ob-wohl dieser Verwirkungsgrund bereits vor der gesetzlichen Regelung durch die Rechtsprechung aner-kannt war, hatte nunmehr der Bundesgerichtshof mit einem Urteil vom 5.10.2011, Az: XII ZR 117/09 er-neut Anlass gesehen, sich zu den Grundlagen und Auswirkungen dieses Verwirkungsgrundes zu äußern.
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Gemeinsames Sorgerecht ohne Trauschein |
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Bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind, besteht ohne gesonderte Erklärung das gemeinsame Sorgerecht. Nach bisheriger gesetzlicher Regelung ist ohne Trauschein das gemeinsame Sorgerecht jedoch davon abhängig, dass die Eltern gemeinsam eine so genannte Sorgeerklärung abgeben (§ 1626 a Abs. 1 Ziff. 1 BGB). Damit ist jedoch im Ergebnis das gemeinsame Sorgerecht bei Eltern, welche nicht mi-teinander verheiratet sind, von der Zustimmung der Kindesmutter abhängig, welche im Übrigen alleinsorge-berechtigt ist.
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Die Anpassung des nachehelichen Unterhalts |
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BGH, Urteil vom 29.6.2011 - XII ZR 157/09
Im Normalfall, soweit nicht durch eine Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes geregelt wurde, ist eine Unterhaltsregelung, unabhängig ob diese durch gerichtliche Entscheidung, Vergleich oder notarielle Urkunde getroffen wurde, immer abänderbar, soweit sich die Grundlagen der früheren Berechnung erheblich geändert haben. In den letzten Jahren gab es, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen, insbesondere zwei grundlegende Änderungen der Rahmenbedingungen, welche ebenfalls die Abänderung einer früheren Unterhaltsregelung begründen können. Zum einen war dies die Änderung der Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof vom 12. April 2006 wegen Berücksichtigung einer nach der Trennung erst aufgenommenen oder ausgeweiteten Berufstätigkeit. Zum anderen ergab sich die grundlegende Änderung durch die Reform des Ehegattenunterhalts, insbesondere für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung mit Wirkung zum 1.1.2008.
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Die Ehewohnung in der Trennung |
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Nach einer Trennung kommen in Bezug auf die zuletzt genutzte gemeinsame Wohnung/das gemeinsame Haus, bei Miteigentum, insbesondere nach Auszug eines Ehegatten, diverse Pflichten und Rechte zur Geltendmachung in Betracht. Es sind diese Pflichten und Rechte immer wieder Grundlage für Auseinandersetzungen vor den Familiengerichten, so z. B. ein Beschluss OLG Hamm vom 30.9.2010, Az: II-3 UF 145/10, FamRZ 2011, 892. In dem zu entscheidenden Fall wurde ein Reihenhaus nach Auszug des Ehemannes durch die Ehefrau und ein volljähriges gemeinsames Kind weiter genutzt. Streit bestand darüber, ob wegen dieser Nutzung durch die Ehefrau eine monatliche Nutzungsentschädigung zu bezahlen ist und bejahendenfalls, wie diese berechnet werden muss.
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Unterhaltspflichten gegenüber Stiefkindern/Schwiegereltern? |
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Nach den §§ 1601 ff. BGB schulden Verwandte in gerader Linie einander Unterhalt. Dagegen fehlt es grundsätzlich an einer Unterhaltsverpflichtung sowohl von weiter entfernten Verwandten (z.B. Geschwistern) sowie insbesondere zulasten von Stiefelternteilen und lediglich verschwägerten Verwandten.
Soweit ein unterhaltspflichtiger Verwandter in gerader Linie
(insbesondere Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern oder Kinder
gegenüber ihren Eltern) die eigene Leistungsunfähigkeit geltend macht,
kommt es jedoch zu einer teilweisen Durchbrechung dieses Grundsatzes. Es
wird dann, wegen Überprüfung der Leistungsfähigkeit, auch der Anspruch
des Unterhaltsverpflichteten am Familienunterhalt gegenüber seinem
Ehegatten, damit dem Stiefelternteil/Schwiegerkind, mit in die
Betrachtung einbezogen.
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Endgültiger Abschied vom gemeinsamen Hund |
Es hatte das Oberlandesgericht Hamm mit einem Beschluss vom 19.11.2010, Az: 10 WF 240/10 NJW-RR, 2011, 583, über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Ehegatten hatten sich vor der Trennung einen Hund gemeinsam angeschafft. Nach räumlicher Trennung bestand Einigkeit, dass der Hund beim Mann verbleibt. Die Ehefrau hat beantragt, den Hund, durch Regelung des Familiengerichtes, wöchentlich dienstags und freitags von 16:30 Uhr bis 20:30 Uhr zu sich nehmen zu können. Das Amtsgericht hat es abgelehnt, hierfür Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, durch das Oberlandesgericht Hamm wurde dies bestätigt. In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm darauf verwiesen, dass Tiere zwar nach der gesetzlichen Regelung keine Sachen sind, die sachenrechtlichen Vorschriften jedoch entsprechend angewandt werden müssen, § 90 a BGB. Deshalb hat das Oberlandesgericht Hamm bestätigt, dass die Regelungen über die gerichtliche Hausratsteilung auch auf gemeinsame Haustiere anwendbar seien. Die Forderung eines „Umgangsrechtes" mit dem gemeinsamen Hund wurde jedoch deshalb zurückgewiesen, da die Regelungen zur gerichtlichen Hausratsteilung nur eine vollständige, nicht zeitweilig unterbrochene Zuordnung kenne.
Dass bereits zuvor z. B. das OLG Bamberg, MDR 2004, 37 sowie das OLG Schleswig, NJW 1998, 3127, über Umgangsfragen mit gemeinsamen Haustieren zu entscheiden hatten, zeigt die emotionale Bedeutung dieses Themas. Aufgrund der rechtlichen Regelung wurde ein solches Umgangsrecht jedoch ebenso deutlich verneint.
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Seit der Reform des nachehelichen Unterhalts mit Wirkung zum 1.1.2008 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits vielfach Gelegenheit, die Ausgestaltung der neuen gesetzlichen Regelung vorzunehmen. In einem Urteil v. 16.2.2011, Az. XII ZR 108/09 (FamRZ 2011, 628 ff.) war ein weiteres Mal über die Voraussetzungen für eine Befristung oder höhenmäßige Beschränkung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578 b BGB zu entscheiden. Nach dieser Regelung kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt befristet und/oder der Höhe nach auf den angemessenen Lebensbedarf beschränkt werden. Dabei ist der angemessene Lebensbedarf die Höhe an Einkünften, welche der Unterhaltsberechtigte ohne Einschränkungen beim eigenen beruflichen Fortkommen (ehebedingt) erzielen könnte.
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