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Pflichtteilsberechtigten steht Recht auf Akteneinsicht zu |
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Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 9.8.2011 – 6 W 206/11
Das Thüringer Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 9.8.2011 (6 W 206/11) entschieden, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Recht auf Einsicht in die Nachlassakten zusteht. Die Vorinstanz hatte dem Pflichtteilsberechtigten das Recht auf Einsicht in die Nachlassakten noch verwehrt. Das OLG vertritt dage-gen die Auffassung, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein berechtigtes Interesse daran, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen zusteht. Zur Informationsbeschaffung sei dabei neben anderer Erkenntnisquellen auch die im Rahmen des Erbschein-verfahrens gefertigte Nachlassaufstellung geeignet. Dass diese Aufstellung vom Nachlassgericht für einen anderen Zweck – für die Ermittlung des Geschäftswertes – verlangt wird, stünde dem berechtigten Interesse des Pflichtteilsberechtigten dabei nicht entgegen. Zwar könne sich der Pflichtteilsberechtigte auch auf anderem Weg, z. B. durch einen Auskunftsanspruch gegen den Erben, dieselben Informationen beschaffen. Dieser Anspruch sei aber nicht gleichwertig, da er gegebenenfalls eine gerichtliche Geltendmachung erfordere und damit mit erheblichen Kosten verbunden sei.
Zur Ermittlung des Umfangs des Nachlasses steht dem Pflichtteilsberechtigten demnach neben dem Aus-kunftsanspruch nach § 2314 BGB im Falle eines Erbscheinverfahrens auch die Möglichkeit offen, Einsicht in die Nachlassakten zu nehmen.
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Kein gesetzliches Erbrecht für vor dem 1. Juli 1949 geborene nicht eheliche Kinder |
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BGH, Urteil vom 26.10.2011 – IV ZR 150/10
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.10.2011 (IV ZR 150/10) entschieden, dass für vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder in bis zum 28. Mai 2009 eingetretenen Erbfällen ein gesetzli-ches Erbrecht nicht existiert.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass bis zum Jahr 1970 ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt galten und daher eine gesetzliche Erbfolge nicht stattfand. Dies wurde durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (NEhelG) grundsätzlich geändert, wobei die Änderung nur für ab dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder galt. Diese Einschränkung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 28.5.2009 (Beschwerde Nr. 3545/04) für unwirksam erklärt, woraufhin der deutsche Gesetzgeber die Stichtagsregelung rückwirkend für ab dem 29.5.2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben hat.
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Die Einsetzung eines Heimträgers als Nacherbe im Testament eines Angehörigen ist wirksam |
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BGH, Urteil vom 26.10.2011 – 4 ZB 33/10
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10) entschieden, dass das Testament des Angehörigen eines Heimbewohners, mit dem der Heimträger zum Nacherben eingesetzt wird und von dem dieser erst nach dem Tode des Erblassers erfährt, wirksam ist.
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Der Beitritt zu einem gemeinschaftlichen Testament ist auch über 6 Jahre nach dessen Errichtung mögl |
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OLG München, Urteil v. 1.12.2012 – 31 WX 249/10
Das OLG München hat mit Urteil vom 1.12.2011 (31 WX 249/10) entschieden, dass ein gemeinschaftli-ches Testament auch dann wirksam errichtet sein kann, wenn ein Ehegatte erst nach längerer Zeit beitritt, sofern zum Zeitpunkt des Beitritts der Wille des ersttestierenden Ehegatten zur gemeinschaftlichen Testierung weiterhin besteht.
Im zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte der Ehemann im Jahr 1971 ein gemeinschaftliches Testa-ment errichtet. Seine Ehefrau unterzeichnete das Testament erst im Jahr 1977 und damit 6 Jahre später. Dies ist nach Auffassung des OLG München unschädlich, wenn der das Testament errichtende und im Jahr 1971 unterzeichnende Ehegatte nach wie vor den Willen zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments hatte. Dies war der Fall, da der Ehemann selbst nach dem Versterben seiner Frau das Tes-tament als gemeinschaftliches Testament vorgelegt hatte und damit zum Ausdruck brachte, dass er nach wie vor die dort getroffenen gemeinsamen Regelungen für bindend erachtet.
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Auch Zusätze und Bedingungen in einem eigenhändig errichteten Testament müssen unterschrieben werden |
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OLG München, Beschluss vom 13.9.2011 – 31 Wx 298/11
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München sind bei einem Testament unterhalb der Unter-schrift angebrachte Zusätze ohne erneute Unterschrift formunwirksam. In dem zur Entscheidung vorliegen-den Fall hatte der Erblasser seine Lebenspartnerin als Alleinerbin eingesetzt. Später wurde unterhalb der Unterschrift die Bedingung ergänzt, dass das Testament nur gelten solle, wenn die Lebensgefährtin das gleiche Testament für den Erblasser geschrieben habe. Dieser Zusatz wurde nicht erneut unterzeichnet.
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Wirkungen einer Pflichtteilsstrafklausel |
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.7.2011 – 3 Wx 124/11
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18.7.2011 entschieden, dass die Geltendma-chung von Pflichtteilsansprüchen im Sinne einer Pflichtteilsstrafklausel bereits in einem entsprechendem ernsthaften Verlangen zu sehen ist und nicht eine gerichtliche Geltendmachung bzw. Durchsetzung erfor-dert.
Im zur Entscheidung vorliegenden Fall hatten der Erblasser und seine Frau ein gemeinschaftliches Testa-ment errichtet, in welchem sich die Ehegatten zu wechselseitigen Alleinerben bestimmt hatten. Im Testament war zudem eine Pflichtteilsstrafklausel mit folgendem Inhalt aufgenommen: „Sollten die Kinder… nach dem Tode ihres Vaters als Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen, sollen sie nach dem Tode des Letztversterbenden von uns ebenfalls nur pflichtteilsberechtigt sein…“.
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Rechtsirrtum rechtfertigt nicht die Anfechtung einer Erbausschlagung |
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OLG Hamm, Beschluss vom 31.5.2011 – 15 W 176/11
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 31.5.2011 entschieden, dass ein bloßer Rechtsirrtum nicht zur Anfechtung einer Erbausschlagung berechtigt.
Der Sohn des Erblassers schlug als Miterbe zu ½ die Erbschaft aus, da er davon ausging, dass dann das Erbe seiner Mutter als Ehefrau des Erblassers alleine zukommt. Tatsächlich wurden aufgrund der Aus-schlagung seine Kinder zu gesetzlichen Erben berufen. Folge der Ausschlagung war demnach nicht, dass seine Mutter Alleinerbin wurde, sondern dass sie gemeinsam mit den Enkeln des Erblassers eine Miterben-gemeinschaft begründete. Der Sohn des Erblassers wollte daraufhin seine Ausschlagung anfechten. Die Ausschlagung einer Erbschaft ist aber nur unter engen Voraussetzungen anfechtbar. Ein Rechtsirrtum rech-tfertigt eine solche Anfechtung nicht, wie das OLG Hamm nunmehr entschied. Die Ausschlagungserklärung sei vielmehr eindeutig und die behauptete Fehlvorstellung als bloßer Motivirrtum unbeachtlich. Demgemäß blieb es bei der Ausschlagung der Erbschaft, sodass das Ziel, der Mutter die Erbschaft als Alleinerbin zukommen zu lassen, nicht erreicht werden konnte.
Vor übereilten Ausschlagungserklärungen kann (ebenso wie vor übereilten Erbschaftsannahmen) nur ein-dringlich gewarnt werden. In jedem Fall sollte vor Erklärung der Annahme oder Ausschlagung einer Erb-schaft eine eingehende Prüfung erfolgen.
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Erblasser können sich bei Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages nicht wirksam vertreten las |
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.6.2011 - 3 Wx 56/11
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Stellvertretung bei einem Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht zulässig ist und zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Vater wollte seinem Sohn durch notariellen Übergabevertrag ein Einzelunternehmen nebst dazugehörenden Grundstücken übertragen. Im Gegenzug sollte sein Sohn auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass des Vaters verzichten. Der Vater wurde bei Abschluss des notariellen Vertrages von seinem Sohn vertreten. Anschließend genehmigte der Vater den Vertrag durch notariell beglaubigte Erklärung und der Sohn wurde als Grundstückseigentümer eingetragen. Später wollte der Vater dann die Rückgängigmachung des gesamten Vertrages erreichen.
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Vorsicht bei der Ausschlagung einer Erbschaft „aus allen Berufungsgründen" |
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OLG Hamm, Beschluss vom 17.2.2011 - 15 W 167/10
Nach dem Tod des Erblassers gibt es für die Hinterbliebenen zwei Möglichkeiten als Erbe berufen zu werden. Zum Einen durch letztwillige Verfügung (z.B. Testament), zum Anderen, soweit es keine letztwillige Verfügung gibt oder diese den Nachlass nicht abschließend regelt, durch Gesetz. Die Erbschaft kann daher aus zwei Berufungsgründen anfallen, wobei die letztwillige Verfügung stets vorrangig ist und die gesetzliche Erbfolge verdrängt. Nach dem Anfall der Erbschaft steht dem Erben die Möglichkeit der Ausschlagung innerhalb von 6 Wochen nach Kenntniserlangung von der Erbschaft zu. Dem gesetzlichen Erben, der auch durch letztwillige Verfügung als Erbe eingesetzt ist, steht dabei die Möglichkeit offen, das testamentarische Erbe auszuschlagen, das gesetzliche aber anzunehmen. Dies kann für den Erben z.B. vorteilhaft sein um durch Testament angeordnete Belastung und Beschwerungen zu beseitigen.
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Pflichtteilsrechte des Enkels bei Enterbung des Vaters wegen Erbunwürdigkeit |
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BGH, Urteil vom 14.4.2011 - IV ZR 204/09
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 13.4.2011 zur Frage Stellung genommen, ob dem Enkel des Erblassers Pflichtteilsansprüche zustehen, wenn sein Vater wegen Erbunwürdigkeit enterbt und ihm der Pflichtteil entzogen wurde. Im zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte die Großmutter des Klägers dessen Vater durch Testament enterbt und ihm zugleich den Pflichtteil entzogen. Hintergrund war, dass der Vater offensichtlich Gelder der Großmutter veruntreut hatte. Gleichzeitig mit der Enterbung setzte die Großmutter den Bruder des Klägers als alleinigen Erben ein. Der Kläger selbst war damit enterbt.
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Auswirkungen einer Pflichtteilsstrafklausel |
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OLG München, Beschluss vom 7.4.2011 - 31 WX 227/10
In gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten setzten diese sich häufig wechselseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder werden dann zu Schlusserben bestimmt. Dies hat zur Folge, dass nach dem Tod der Erstversterbenden die Kinder nichts erben. Ihnen steht aber nach dem Gesetz ein Pflichtteilsrecht zu. Wird dieses von einem der Kinder geltend gemacht, erhält dieses neben dem Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden auch den Erbteil nach dem Tod des zweiten Elternteils und damit mehr als das Kind, das auf den Pflichtteil verzichtet. Um dies - und auch eine Auseinandersetzung des überlebenden Ehegatten mit den Kindern um den Pflichtteil - zu verhindern, wird in Ehegattentestamenten häufig eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen, wonach das Kind, das nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt auch nach dem Tod des Zweitversterbenden nur den Pflichtteil erhält und damit auch für diesen Erbfall enterbt wird. Eine derartige Klausel verfolgt das Ziel, den Nachlass zunächst den überlebenden Ehegatten ungehindert zukommen zu lassen und einen gerechten Ausgleich unter den Kindern herzustellen.
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