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Baurecht
Beweisermittlung bei einvernehmlicher Leistungsänderung VOB/B-Vertrag

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.7.2010 – 19 U 109/09
BGH, Beschluss vom 26.1.2012 – VII ZR 124/10

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer Entscheidung, die der Bundesgerichtshof bestätigt hat, entschieden, dass der VOB/B-Grundsatz, wonach auch bei nachträglichen Leistungsänderungen das vertragliche Preisgefüge fortgilt, dann nicht anwendbar ist, wenn die Leistungsänderung nicht auf einer einseitigen Anordnung des Auftraggebers beruht, sondern ein Änderungsvertrag zustande kam, da dann die individuelle Absprache der AGB-Regelung vorgeht.
Die Schwierigkeiten für die am Bau Beiteiligten bei unklaren Absprachen werden auch bei diesem Lösungsansatz allerdings nicht unbedingt geringer. Es ist sicherlich ähnlich schwer, festzulegen, welches die ursprüngliche Vertragskalkulation ist, die für die Ermittlung der Kosten der einseitigen Leistungsänderung heranzuziehen ist (vergleichbare Posten oder Kalkulation des Gesamtauftrags) wie nun festzulegen, wann eine einvernehmliche Vertragsänderung und keine einseitige Anordnung vorliegt und welchen Preisbindungswillen die Parteien hatten. Die Probleme entstehen ja immer nur dann, wenn sich die Parteien während der Ausführung nicht schon auf einen Preis geeinigt haben. Im Ergebnis entscheidet, falls die Parteien sich nicht zu einem Preis durchringen können, Jahre später ein Richter, dass die Parteien das gewollt haben, was er für gerecht hält. Dieses Ergebnis lässt sich aber schlechterdings nicht prognostizieren.

 
Fünf Jahre und vier Wochen Gewährleistungsfrist ist wirksam

OLG Dresden, Urteil vom 31.8.2010 – 5 U 923/06
BGH, Beschluss vom 22.12.2011 – VII ZR 157/10

Das OLG Dresden hat in einem vom Bundesgerichtshof bestätigten Urteil entschieden, dass die Vereinbarung einer Gewährleistungsfrist mit fünf Jahren und vier Wochen in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ist. Im entschiedenen Fall noch von größerer Bedeutung war, dass das Oberlandesgericht Dresden darauf hingewiesen hat, dass die Hemmung der Verjährung eines Gewährleistungsanspruchs durch die Mangelbeseitigung nicht bereits mit der Erklärung des Auftragnehmers endet, er habe die Mängel beseitigt, sondern es auch einer Abnahme der Mangelbeseitigungsleistung bedarf, um die ursprüngliche Hemmung der Gewährleistungsfrist während der Nachbesserung zu beenden und die neue Verjährungsfrist (nach Mangelbeseitigung) in Gang zu setzen.
Für nachbessernde Handwerker ist es deshalb von besonderer Bedeutung, dass sie sich ihre Nachbesserungsleistungen auch tatsächlich abnehmen lassen. In beiderseitigem Interesse ist auch dies mit einem Abnahmeprotokoll, dem sich Datum und abgenommene Leistung entnehmen lässt, durchzuführen, da dann der Fristenlauf geklärt ist bzw. im Idealfall im Abnahmeprotokoll auch die neuen Gewährleistungsfristen festgehalten werden.
 

 
Achtung bei der Ausschreibung: Auch für Nullpositionen kann Vergütungsanspruch entstehen

BGH, Urteil vom 26.1.2012 – VII ZR 19/11

Der Bundesgerichtshof hat eine der seit langem umstrittenen Fragen zur VOB/B entschieden und zwar zugunsten der Auftragnehmer:
Im zu entscheidenden Fall war in einem Leistungsverzeichnis eine Position ausgeschrieben, die dann komplett entfiel, also nicht zur Ausführung gelangte. Der Auftragnehmer hat eine Vergütung wegen Leistungsänderungen nach § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B geltend gemacht. Bislang war die Auffassung gegeben, dass § 2 Nr. 3 Abs. 3 nur den Fall der Leistungsunterschreitung, nicht aber den vollständigen Leistungsentfall regelt. Da auch andere Vorschriften der VOB/B nicht einschlägig sind, war umstritten, ob und auf welcher Grundlage der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch für gänzlich entfallene Positionen erhält.

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(Anscheins)-Vollmacht des Architekten

OLG Dresden, Urteil vom 22.9.2010 – 6 U 61/05

Das OLG Dresden hat (schon vor einiger Zeit) eine für viele Baubeteiligte hochinteressante Entscheidung getroffen:
Ein Architekt hat im Rahmen eines Bauvorhabens immer wieder Anweisungen gegenüber den Handwerkern erteilt, von denen er wusste, dass sie zu geänderten Leistungen und Mehr- oder Minderkosten führen.  Er hat einige dieser Änderungen im Nachhinein mit dem Auftraggeber abgesprochen, der Auftraggeber hat aber keinen Auftrag an die ausführenden Handwerker erteilt, zum Teil sind die Änderungen in Protokollen festgehalten worden, wobei der Auftraggeber bei den Besprechungen nicht mitwirkte, zum Teil waren die Nachträge auch in Abschlagsrechnungen enthalten, die vom Architekten freigegeben und vom Auftraggeber bezahlt waren.

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Aufforderung zur Reparatur: Entgeltlicher Auftrag?

OLG Celle, Urteil vom 6.1.2011 – 6 U 122/10
BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – VII ZR 21/11

Das Oberlandesgericht Celle hat eine vom Bundesgerichtshof durch Zurückweisung der Nichtzulassungs-beschwerde bestätigte Entscheidung getroffen, wonach die Aufforderung eines Auftraggebers, einen Defekt zu reparieren, kein entgeltlicher Auftrag, sondern eine unentgeltliche Mangelbeseitigung ist.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

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Schadensersatz bei durch Nichtzahlung des Auftraggebers verursachten Liquiditätsproblemen?

BGH, Beschluss vom 17.7.2011 – VII ZR 142/10 -
OLG Naumburg, Urteil vom 10.8.2010 – 9 U 25/10 -

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg bestätigt,  das eine Schadensersatzanspruchsklage eines Bauunternehmers wegen Verjährung abgewiesen hat. Der Bauunternehmer hatte auf den Schaden geklagt, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Besteller einen Werklohn zu spät und erst nach jahrelangem Rechtsstreit und auf rechtskräftiges Urteil hin be-zahlt hat. Er hat den ihm entstandenen Schaden auf EUR 250.000,00 ermittelt, z. B. aus den Positio-nen mangels Liquidität entgangener Skontoabzug (45.000 EUR), entgangene Anlagezinsen (25.000,00 EUR), aber auch höhere Materialpreise wegen geringerer Liquidität und höherer Zinsen für Kontokorrentkredite. Zu diesen einzelnen Positionen musste sich weder das Oberlandesgericht noch der Bundesgerichtshof äußern (wegen eingetretener Verjährung), den Entscheidungen lässt sich aber entnehmen, dass sie einen solchen Schadensersatzanspruch im Grunde nach für denkbar halten, er aber rechtzeitig geltend gemacht werden muss, da die Gerichte auch zum Ausdruck gebracht haben, dass die Verjährungsfrist mit dem Verzugseintritt beginnt und am Jahresende 3 Jahre später Verjäh-rung eintritt. Einen langen Bauprozess kann sich derjenige Bauunternehmer, der einen solchen Scha-densersatzanspruch geltend machen will also nicht leisten, ohne im Bauprozess selbst einen Feststel-lungsantrag auf die Ersatzpflicht von Schäden zu stellen.
Für Bauherren stellt sich insofern die Frage, ob nicht bei sich abzeichnenden, berechtigten Werklohn-ansprüchen zumindest Teilzahlungen zur Reduzierung nicht nur der Verzugszinsen sondern auch darüber hinausgehender Schäden geleistet werden.

 
Haftung des Architekten auch bei Ausschreibung von bauaufsichtlich zugelassenen Werkstoffen

KG Berlin, Urteil vom 14.9.2010 – 21 U 108/09
BGH, Beschluss vom 27.10.2011 – VII ZR 173/10

Das Kammergericht Berlin hat, bestätigt durch eine Nichtzulassungsbeschwerdeentscheidung des Bundes-gerichtshofs entschieden, dass ein Architekt dem Bauherrn auch dann auf Schadensersatz haftet, wenn der Schaden durch einen Baustoff entsteht, der bauaufsichtsrechtlich zugelassen ist.
Im konkreten Fall hat ein Architekt in der Baubeschreibung/dem Leistungsverzeichnis große Kalksandstein-planelemente, auf die der starre Gipsputz aufgebracht werden sollte, ausgeschrieben. Statt der großforma-tigen Elemente hätte es auch klein- oder mittelformatige Elemente gegeben, bei denen die Rissbildungsge-fahr wesentlich geringer ist. Auf das erhöhte Risiko der Verwendung von großen Kalksandsteinplanelemen-ten hat der Architekt den Bauherrn nicht hingewiesen, auch diese großen Elemente waren seit 1984 (!) bauaufsichtlich zugelassen worden.

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(Duldungs-) Vollmacht des Architekten

BGH, Beschluss vom 29.9.2011 – VII ZR 64/10
OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.3.2010 – 8 U 43/09

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe bestätigt, in der es (wie häufig) um die Frage ging, ob der Architekt zur Beauftragung von Nachtragsleistungen bevollmächtigt war oder nicht. Im vorliegenden Fall wurde dies vom Bundesgerichtshof bejaht.
Auf einem Baustellentermin, über den ein Protokoll angefertigt wurde, hat der Architekt den Unternehmer beauftragt, eine Beschichtung der Stahlbetonplatte einer Tiefgarage durchzuführen. Nach dem Protokoll muss die Ausführung der Nachtragsleistungen vom Architekten oder dem Bauherrn genehmigt werden.
Der Architekt erteilt den Auftrag/genehmigt den Nachtrag. Hinterher beruft sich der Bauherr auf eine feh-lende Vollmacht des Architekten.

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Korrektur des Vorsteuerabzugs/des Umsatzsteuerausweises bei Minderungen und Schadensersatz statt der

BFH, Urteil vom 17.12.2009, V R 1/09

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17.12.2009 entschieden, dass im Falle der Einigung eines vor-steuerabzugsberechtigten Bestellers mit dem Bauunternehmer nach Ausführung des Bauvorhabens we-gen Mängeln eine Minderung der Vergütung durchzuführen (gleiches soll gelten bei Schadensersatz statt der Leistung) sich für beide Vertragsparteien die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ändert. Der Besteller muss also seinen Vorsteuerabzug berichtigen. Bei der Abwicklung einer solchen Einigung ist unbedingt darauf zu achten, dass sich der Unternehmer verpflichten muss, dem Besteller die von diesem an den Fiskus zurückzuzahlende Vorsteuer zu erstatten.

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Strafe für den zögerlich Mängel beseitigenden Unternehmer?

(Zitat nach Dr. Stefan Weise, NJW Spezialheft 22/2011 Seite 684).

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem vor Kurzem entschiedenen Fall die Frage bewertet, welche anerkannten Regeln der Technik für die Mangelbeseitigung gelten.
Zur Erläuterung: Der Auftragnehmer schuldet grundsätzlich ein Werk, das den anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Abnahme entspricht. Liefert er dieses mangelhaft ab und lässt sich dann mit der Mangelbeseitigung Zeit, so hat er nach dem Oberlandesgericht Stuttgart das Risiko zu tragen, dass sich die anerkannten Regeln der Technik verschärfen. Er muss dann seine Nachbesserung nach den zur Zeit der Nachbesserungsarbeiten geltenden anerkannten Regeln der Technik durchführen und kann noch nicht einmal einen Sowiesokosten-Beitrag des Auftraggebers verlangen, wird also quasi für seine verzögerliche Nachbesserung „bestraft“.
Zusammenfassen lässt sich die Entscheidung wie folgt: „Wer nicht zügig nachbessert, hat hierdurch entste-hende Nachteile selbst zu tragen, einschließlich der Verschärfung der anerkannten Regeln der Technik und der Änderung öffentlich rechtlicher Vorschriften. Einen Ausgleich vom Auftraggeber wird es hierfür nicht geben“.

 
Bürgschaft nach § 648 a BGB auch im Architektenvertrag!

Wie wird der vorzeitig beendete Architektenvertrag abgerechnet?

BGH, Beschluss vom 20.4.2011 - VII ZR 82/10; OLG Koblenz, Urteil vom 15.4.2010 - 6 U 1000/09

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz bestätigt, wonach die Vorschrift des § 648 a BGB auch auf Architektenverträge Anwendung findet, sofern der Architekt bereit und in der Lage ist, die geschuldete Werkleistung zu erbringen und auch etwaige vorhandene Mängel zu beseitigen.

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Widersprüche im Vertrag: Rangfolge von Regelungen

OLG Köln, Urteil v. 27.10.2010 - 10 U 168/09

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 27. Oktober 2010 eine gerade im Baurecht sehr häufig vorkommende Konstellation zu beurteilen gehabt. Die Vertragsparteien haben individualvertraglich die Reihenfolge verschiedener in Bezug genommener Vertragsbestandteile geregelt, bei denen es sich jedoch teilweise um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelte. Im konkreten Fall war im Verhandlungsprotokoll, das dem Leistungsverzeichnis vorgehen sollte, eine zehnjährige Gewährleistungsfrist für Flachdacharbeiten geregelt, im Leistungsverzeichnis galt diese Frist für Flachdacharbeiten nur dann, wenn ein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde.

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Keine Kostenerstattung für baubegleitendes Privatgutachten

OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.10.2010 - 21 U 194/09

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine gerade für Bauherren immer wieder auftretende Frage zu entscheiden gehabt.
Der Auftraggeber hat bereits vor Baubeginn einen Architekten mit der Begutachtung des Baufortschritts beauftragt. Während des Baufortschritts stellte dieser Architekt dann auch verschiedene Mängel fest, die dann beseitigt wurden. Der Bauherr hat im Nachhinein vom Werkunternehmer die Gutachterkosten erstattet verlangt, zu Unrecht wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden hat. Zur Begründung verwies das Oberlandesgericht darauf, dass die Beauftragung des Gutachters nicht durch eine Pflichtverletzung/einen Mangel bedingt war, sondern rein vorsorglich erfolgte. Im Zeitpunkt der Beauftragung lag kein Mangel vor, sodass die Gutachterkosten auch keinen Mangelfolgeschaden darstellen können. Privatgutachterkosten können dann erstattungsfähig sein, wenn sie zur Feststellung der Ursache und des Ausmaßes von bereits eingetretenen Schäden beauftragt werden.

 
EuGH: Verkäufer mangelhafter Baumaterialien haftet auch für Aus- und Einbaukosten

EuGH, Urteil vom 16.6.2011 - RS.C-65/09

Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass der Verkäufer grundsätzlich auch die Kosten des Ausbaus der mangelhaft gelieferten Baumaterialien und deren nachträglichen Wiedereinbaus zu tragen hat. Im Ausgangsfall hatte ein Fliesenhändler Fliesen verkauft, nachdem diese zu 2/3 verlegt waren, wurden Schattierungen festgestellt, die nur durch einen Austausch beseitigt werden konnten. Der BGH hat entschieden, dass diese Kosten nach der Verbrauchsgüterverkaufsrichtlinie 99/44/EG R. 3 Abs. 3 vom Verkäufer zu tragen sind.

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5 %-Klausel des § 649 Satz 3 BGB ist kein Leitbild für AGB-Klauseln
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 5.5.2011 entschieden, dass die gesetzliche Vermutung, dass dem Auftragnehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung bei einer Kündigung durch den Auftraggeber zusteht, kein gesetzliches Leitbild für AGB-Klauseln ist. Die bedeutet, dass auch höhere Pauschalen zu Gunsten des Auftragnehmers formularmäßig in AGB-Verträgen vereinbart werden können, ohne dass die Klauseln alleine aufgrund der Höhe der Pauschale unwirksam sind. Allerdings muss natürlich dem Auftraggeber der Nachweis erlaubt bleiben (und dies in der Klausel geregelt sein), dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch zusteht.
 
Nachtragsvereinbarungen enthalten auch Vollzeit bezogene Mehrkosten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.8.2009 - 11 W 25/08

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einer Entscheidung - zutreffenderweise - klargestellt, dass mit Abschluss einer Nachtragsvereinbarung über vom Auftraggeber nach Vertragsschluss verlangte Zusatzleistungen eine weitere Mehrkostennachforderung für Bauzeitverzögerungen ausgeschlossen ist, wenn der Auftragnehmer sich einen bauzeitbezogenen Mehrkostenanspruch in seinem Nachtragsangebot nicht vorbehält.

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15 % Kündigungspauschale möglicherweise unwirksam

BGH, Urteil vom 5.5.2011 - VII ZR 161/10

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 5.5.2011 ein Berufungsurteil aufgehoben und zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hatte eine Klausel für wirksam erachtet, in der sich der Fertighaushersteller bei Kündigung des Vertrages durch den Bauherrn eine Pauschale für entgangene Vergütung von 15 % des Gesamtpreises ausbedungen hat. § 649 BGB sieht nur eine 5 %ige Vergütung ohne weitere Nachweise vor.

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Erstattungsanspruch auf überhöhte Kosten der Selbstvornahme?

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.1.2011, VII ZR 207/07, OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2007, 21 O 172/06

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufrechterhalten, in dem dieses ausgeurteilt hat, dass der Auftraggeber nicht gehalten sei, im Interesse des den Mangel verursachenden, unzuverlässigen Auftragnehmers/Handwerkers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Unternehmer zu finden. Er sei berechtigt, einen überhöhten Preis zu akzeptieren und erstattet zu verlangen, wenn ihm keine andere Wahl bleibe. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt allerdings nicht aus, wann dies der Fall ist, sodass jedem Auftraggeber natürlich gleichwohl zu raten ist, durch Preisvergleiche abzusichern, dass er nicht einem überteuerten Angebot aufsitzt. Eine solche Ausnahmesituation (keine andere Wahl) könnte aber zum Beispiel in einem sehr engen Markt wie dem Aufzug- oder Rolltreppenmarkt gegeben sein, da es dort nur sehr wenige Anbieter gibt.

 
Auch Kulanzzusage bindet

OLG München, Urteil vom 1.3.2011 - 9 U 3782/10

Das Oberlandesgericht München hat in einer Entscheidung einen Werkunternehmer, der während der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Anerkennung der Mangelhaftigkeit seiner Leistung" angeboten hat, eine Sanierung durchzuführen, zur Zahlung der Sanierungskosten verurteilt, nachdem er nachträglich die Sanierung abgelehnt hat. Das Oberlandesgericht führte insofern - völlig zu recht - aus, dass mit der Erklärung, ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht zu handeln lediglich die Anerkenntniswirkung ausgeschlossen werden soll, inhaltlich aber die Durchführung der Arbeiten ohne jede Einschränkung zugesagt sei, dann aber auch eine Verpflichtung entsteht.

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